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Technik: AutomobilUmweltzonen: Ausnahmen von der Plakettenpflicht für Behinderte

Schwerbehindertenausweis
Der genaue Wortlaut der Verordnung ist nachzulesen unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.html. Dies bedeutet, dass man in diesen so genannten„Umweltzonen“ nur noch mit einer entsprechenden Plakette fahren darf. Davon gibt es drei farblich verschiedene, je nachdem wie schadstoffarm Ihr Auto ist. Die Plaketten gibt es für ca. 10,00 € beim TÜV, bei der DEKRA oder teilweise auch in KFZ-Werkstätten, in denen auch Abgasuntersuchungen gemacht werden. Wer ohne Plakette in diesen Umweltzonen, deren Errichtung Angelegenheit der Städte und Gemeinden ist, trotz Verbot fährt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 40,00 € und einen Punkt in Flensburg, sofern er nicht unter eine der wenigen Ausnahmeregelungen fällt. Hier wird es nun für Behinderte interessant. Punkt 6 in der Auflistung der Ausnahmefälle besagt:
(Auszug aus:)
Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
Quelle: http://www.gesetz...g_3_9.html
Dies bedeutet, dass alle Personen mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem wenigstens eines der drei genannten Merkzeichen eingetragen ist (s. Beispiel oben, in dem gleich 2 der Zeichen eingetragen sind), auch mit Fahrzeugen ohne Plakette in Umweltzonen fahren dürfen bzw. in Fahrzeugen ohne Plakette dort mitfahren dürfen.
Dazu ist aber zwingend die Mitführung des Schwerbehindertenausweises erforderlich. Zudem kann es ratsam sein, den oben farblich abgesetzten Auszug (einschließlich Internetquelle) zu kopieren und auch ihn mitzuführen, damit man im Streitfall (es ist nämlich durchaus zu erwarten, dass nicht alle Ordnungskräfte die Ausnahmeregelungen im Detail kennen) ein Beweismittel dabei hat.
- Schwerbehindertenausweis: Foto: Axel Ertelt (Unterliegt dem deutschen Urheberrecht!)
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