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Politik: Recht & Co.Empfänger von Hartz-IV müssen weiter Zuzahlung leisten

Zuzahlung Foto www.pixelio.de
Das Gericht wies die Klage eines arbeitslosen 53 Jahre alten Klägers ab, der hatte geklagt, da er der Ansicht war, dass ihm diese zusätzliche Zahllast nicht zuzumuten sein. In seinem persönlichen Fall war es so, dass er jährlich knapp 42 Euro Zuzahlung leisten mussten, da er chronisch erkrankt war.
Wie schon in der Einleitung erwähnt, wies das Gericht die Klage ab, mit der Begründung, dass das ALG-II grundsätzlich mehr bietet, als das gesetzliche notwendige Minimum. Laut Auffassung des Gerichtes müsse der Staat nur das sogenannte „physische Existenzminimum“, zu dem Nahrungsmittel und Unterkunft gehören, sicherstellen. Das Gericht ist der Auffassung, dass Hartz-IV wesentlich mehr umfasse als das „physische Existenzminimum“ und somit sei die gesetzlich geregelte Zuzahlung mehr als zumutbar. Das Gericht schlug dem Kläger vor, sich jährlich bei der ARGE ein Darlehen i. H. v. 41,40 Euro zu nehmen und monatlich mit 3,45 Euro zurückzuzahlen.
Die von dem Gericht geäußerten Feststellungen erwecken bei mir den Eindruck, dass die Herrn Bundesrichter in ihrer eigenen rosaroten Welt leben, die fern jeglicher Realität ist. Sie müssen ja bei ihren Einkommen nicht jeden Monat ums nackte Überleben kämpfen und schon in der Mitte des Monats feststellen das noch mehr Monat übrig ist als Geld vorhanden ist. Eigentlich müssten die Herrn Richter mal 3 Monate auf Hartz-IV Niveau leben um sie wieder in die Realität zurückzuholen.
In dem Urteil entschieden die Bundesrichter, dass die vom Gesetzgeber festgelegten Zuzahlungen rechtmäßig sind und diese helfen, das Kostenbewusstsein der Patienten zu fördern.
Im gleichen Atemzug wiesen die Richter auch eine andere Klage (Az.: B1KR 18/07R) ab. In dieser Klage trug der Kläger vor, dass Menschen mit einem sehr geringen Einkommen und Arbeitslose wegen der Zuzahlung erst viel später einen Arzt aufsuchen würden und in Folge dessen viel größere Kosten für die Krankenkassen entstünden. Der Rechtsanwalt des Klägers verkündete, nach Bekanntwerden der Abweisung der Klage seines Mandanten, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
Zuzahlungs-Regel gilt seit 2004
Mit der Einführung der Gesundheitsreform 2004 müssen erwachsene Patienten maximal zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens für Medikamente, Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und anderes zusätzlich zu ihren Krankenkassenbeiträgen zuzahlen. Ist der Betrag erreicht, muss nicht mehr zugezahlt werden. Bei chronisch Kranken ist die Zuzahlung auf 1 Prozent des Bruttoeinkommens beschränkt.
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