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Internet: Rund ums InternetPseudonyme, Aliasse und Nicknamen sind rechtlich geschützt

Dr. Motte (2005)
Es ist seit einer einschlägigen BGH-Entscheidung (Az: I ZR 296/00) Rechtsnorm: der Inhaber eines Pseudonyms kann Schutzrechte allein schon dadurch beanspruchen, dass er unter diesem Pseudonym einen sogenannten Verkehrswert erlangt hat. In normaler Sprache bedeutet das nichts anderes als im Markenrecht auch: wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer ein Pseudonym führt und darunter zum Beispiel Texte veröffentlicht, auf Bühnen auftritt oder Bilder malt und ausstellt, der kann ab diesem Zeitpunkt jedem anderen die Verwendung dieses Pseudonyms streitig machen und gerichtlich untersagen lassen.
Markenrecht: Beispiel Milka
Unter Juristen gilt das markenrechtliche Problem des weiblichen Vornamens Milka als klassisches Beispiel. Jedes Paar kann selbstverständlich seine Tochter Milka nennen und diesen Vornamen beim Standesamt eintragen lassen; diese Tochter kann später als Erwachsene natürlich auch ein Musikstudio eröffen und dieses „milka-sounds“ nennen, doch bereits die Verwendung des Vornamens im Zusammenhang mit einer Confiserie oder gar die Verwendung der Farbe lila könnte einen sehr teuren Rechtsstreit auslösen. Denn die bekannte Firma mit der lila Kuh wäre die Inhaberin älterer Rechte. Ähnliches würde gelten für eine Privatperson, die eine website unter dem Namen „Milka“ anmelden und betreiben würde. Dazu gab es bereits im Zusammenhang mit der Domain „www.katholisch.de“ einen interessanten Prozess, der für die katholische Kirche positiv ausging: der betreffende Betreiber, eine Privatperson, musste diesen Domain-Namen durch Gerichtsurteil wieder freigeben.
Motive für Pseudonyme
Die Gründe, ein Pseudonym zu führen, sind sehr vielfältig. Zum einen kann das Motiv der Schutz der Privatsphäre sein, oder auch, zum Beispiel bei Künstlern oder Schriftstellern, die Angst vor Skandalen oder Nachstellungen. Auch hier greift in jedem Fall, unabhängig vom Motiv, der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wie das Beispiel „Atze Schröder“ zeigt; dieser Comedian mit der markanten Perücke, der blauen Brille und dem typischen „Ruhrpott-Slang“, dessen wahrer bürgerlicher Name hier bewusst nicht genannt wird, hat bisher jeden Rechtsstreit in Bezug auf sein Pseudonym und den Schutz seiner Identität gewonnen. Dies waren Prozesse, in denen er diejenigen Medien auf Unterlassung und Schadensersatz verklagte, die seine wahre Identität preisgaben oder ihn ohne Perücke abbildeten. Lediglich in Enzyklopädien wie Wikipedia darf sein bürgerlicher Name genannt werden.
Pseudonyme nach deutschem Recht
Die rechtliche Situation ist also eindeutig: Pseudonyme sind geschützt, Provider müssen es sogar ermöglichen, dass sich Nutzer unter Pseudonym anmelden können. Dies ist im Hinblick auf die Impressumspflicht ja von erheblicher Bedeutung, da im Impressum gemäß dem TMG (Telemediengesetz) auch von privaten Seiten im Internet der Name genannt sein muss. – Der Phantasie bei der Erfindung eines Pseudonyms sind – sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden – übrigens kaum Grenzen gesetzt, wie das berühmte Beispiel des Erfinders der Loveparade „Dr. Motte“ zeigt. Der Doktorgrad ist hier, bei dem nicht promovierten „Matthias Roeingh“ alias „Dr. Motte“, gerade kein Straftatbestand im Sinn des Strafgesetzbuches § 132a. Matthias Roeingh darf sogar mit dem Namenszug „Dr. Motte“ unterschreiben. Ein damit unterzeichneter Vertrag erfüllt die Schriftform und ist somit rechtsgültig.
Pseudonyme im Personalausweis
Nachdem der Gesetzgeber zunächst nach der Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. November 2007 – mit der die bis dahin gegebene Eintragungsfähigkeit von Künstlernamen abgeschafft wurde, erhebliche Proteste von Künstlern, Journalisten und Verbänden zu spüren bekam – wurde im Dezember 2008 das „Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis“ beschlossen, in dem als Nebenregelung auch Künstlernamen wieder eintragungsfähig in behördliche Dokumente wurden. Dieses Gesetz trat am 1. November 2010 zusammen mit der Einführung des neuen Personalausweises in Kraft, seitdem können also Künstlernamen, Ordensnamen und jede Art von rechtlich zulässigem Pseudonym in den Personalausweis eingetragen werden.
Der Autor hat die Gelegenheit beim Schopf ergriffen und sich vergangene Woche sein bereits seit Jahren bei eBay und bei der onlinezeitung24.de verwendetes Pseudonym „Vater von Gandalf und Galahad“ in seinen neuen Personalausweis eintragen lassen. Denn es wäre ja denkbar, dass dieses Pseudonym allein durch das Internet einen wachsenden Bekanntheitsgrad erlangt, und dafür muss man beizeiten vorsorgen.
Google-Suche
wahre Vater Gandalf Galahad
- Dr. Motte (2005): Urheber Daniel Fritz, Austrasse 13, 78467 Konstanz via Wikipedia (Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported)
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Kommentare

In dem Fall hat sich die BRD aber völlig verhoben, d.h. ein Verbrechen begangen, das zudem stets neues Unheil gebiert: Es besteht eine "Zwangshäresie", denn die Bürger müssen die unfehlbar verurteilten Irrlehren glauben, dass eine antichristliche Gemeinschaft die katholische Kirche ist resp. dass die Kirche dem Staat unterworfen ist (wenigstens hinsichtlich des Namensrechts).
In diesem Fall ist Widerstand absolute Pflicht, resp. wäre Billigung gleichbedeutend mit Glaubensabfall.
Wie man sieht, sind ja Kombinationen denkbar, man kann also uraltkatholisch.de als Domain nehmen, vielleicht auch wirklichkatholisch.org, richtigkatholisch.com oder echtkatholisch.biz, es gibt so viele Möglichkeiten!
interessant - und zeugt von gewisser Scheu, von Absicht und teilweiser Provokation, anderen doch lieber mit einer Maske gegenüberzutreten

Daß ein deutsches Gericht eine Domain namens "katholisch.de" der katholischen Kirche zuspricht, scheint mir logisch zu sein. Das wäre analog bei "maggi.de" oder "sixt.de" doch nicht anders. Markenschutz heißt das Zauberwort.
http://de.wikiped...r.C3.BCnde
Das hörte sich zuvor anders an:
weswegen ich ja freundlicherweise darauf einging und auf die Palette möglicher Motive hinwies. Letztlich ging es in dem Artikel jedoch um die rechtlichen Aspekte. Die Frage der psychologischen Motive hattest Du erst ins Spiel gebracht.




