
Das passiert häufiger als man es vielleicht glauben möchte. Schuld ist meistens der Auftragserteiler der Überweisung selbst. Schnell hat man mal einen Zahlendreher auf die Überweisung geschrieben oder schlicht eine Zahl der Kontonummer ausgelassen. Hat man Glück und das angegebene Konto mit dieser Nummer existiert nicht, wird das Geld zurückgebucht. Schlechte Karten – und zwar ganz schlechte – hat man allerdings, wenn das falsche Konto existiert und dort der Betrag aus dem Überweisungsauftrag gutgeschrieben wurde. Der Bankkunde hat bei seinen Überweisungen nämlich eine besondere Sorgfaltspflicht und damit auch auf die korrekten Angaben zu achten. Die Banken richten sich nach der Empfänger-Kontonummer und sind nicht verpflichtet diese mit dem Empfängernamen abzugleichen – heißt es neuerdings.
Die Sparkasse Lüdenscheid schreibt dazu beispielsweise in ihren AGB:
(1) Grundsatz
b) Eindeutige Angaben bei Aufträgen und Weisungen Aufträge und Weisungen jeder Art müssen den Inhalt des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Abänderungen und Bestätigungen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Zahlungsaufträgen hat der Kunde insbesondere auf richtige, vollständige, unmissverständliche und leserliche Angaben, vor allem der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN 2 und BIC 3 zu achten.
(2) Haftung bei Pflichtverletzungen
Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehen zulasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Sparkasse richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 Bürgerliches Gesetzbuch.
Zitiert aus den AGB der Sparkasse Lüdenscheid, Stand: Oktober 2009. Die Hervorhebungen (Fett, Unterstreichung) wurden vom Autor dieses Artikels angebracht.
Ist also einmal eine Überweisung fehlgeleitet, so hat der Bankkunde das Problem sein Geld wieder zu bekommen. Die Banken sind hier nicht (oder nicht mehr) in der Pflicht. Man kann das Geld also nur beim falschen Empfänger zurückfordern und ist auf dessen Laune oder auch finanzielle Situation angewiesen. Schwierig ist auch, wenn man den falschen Empfänger gar nicht kennt. Die Banken berufen sich da nämlich auch gerne auf das Bankengeheimnis. Bleibt letzten Endes nur noch der Rechtsweg. Schließlich hat sich der falsche Empfänger im Juristenjargon „ungerechtfertigt bereichert“ wenn er das zu unrecht erhaltene Geld behält. Doch wenn dieser dann auch noch Hartz IV Empfänger ist und kein Geld hat, dann kann der Absender des Geldes dieses wohl abschreiben.
Das galt für Online-Banking im Geschäftsverkehr schon lange so. Dies wurde bereits durch zahlreiche Gerichtsurteile bestätigt:
Zitiert aus Focus-Online vom 26.05.2008. Den kompletten Focus-Bericht finden Sie hier.
Im gleichen Sinne hatte bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2005 unter dem Aktenzeichen XI ZR 265/04 entschieden.
Wer also kein Geld zu verschenken hat oder sich große Mühen beim (vielleicht unmöglichen) Rückholungsversuch des fehlgeleiteten Geldes ersparen will, der sollte vor der Abgabe oder dem Absenden einer Überweisung noch einmal die Bankverbindung des Empfängers ganz genau kontrollieren. Denn eine fehlgeleitete und nicht zurückzubekommende Zahlung entbindet Sie nicht von Ihrer Bezahlung an den tatsächlichen Schuldner.