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Politik: Recht & Co.

Gesetze, die es in sich haben

Das "Verschollenheitsgesetz"... - noch nie gehört?

© Michael Grabscheit/pixelio
© Michael Grabscheit/pixelio
Es gibt in Deutschland "für alles und jedes" Gesetze und Verordnungen, ganz viele Gesetze, das ist bekannt; eigentlich kein Fall, der nicht geregelt wäre... - doch selbst dann, wenn man leidlich bewandert ist in der Materie, so lernt man doch immer wieder dazu; auch wenn man sich in Deutschland eigentlich über gar nichts mehr wundert.

Folgender Fall wurde vor einiger Zeit an mich herangetragen, mit der Bitte, ob ich hier Beistand leisten oder wenigstens Informationen geben könne:

Ein betagtes Ehepaar, mit zwei erwachsenen Kindern und vielen erwachsenen Enkeln, wollte seine Erbfolgeregelungen neu ordnen. Hintergrund war, daß der Sohn der beiden, mittlerweile um die sechzig, seit etwa dreißig Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen hatte; er war nach einer Scheidung spurlos im Ausland verschwunden, das einzige Kind dieses verschollenen Sohnes war vor kurzem tödlich verunglückt. Dem Kontaktabbruch vorausgegangen war ein heftiger Streit, die Suche nach Adreßdaten und jede Form der Kontaktaufnahme waren über die Jahre gescheitert. - Nun soll es hier nicht um die psychologische Konstellation gehen oder um eine Bewertung eines solchen Familiendramas; es ging den beiden nur um eine Klärung der Situation und eine Vereinfachung für die ebenfalls erbberechtigte Tochter. - Das ratsuchende Ehepaar befürchtete, daß die Tochter im Erbfall gar keinen Erbschein bekommen würde, wenn nach den standesamtlichen Unterlagen der (verschwundene) Sohn ja ebenfalls erbberechtigt wäre. In Deutschland kann man bekanntlich den gesetzlichen Erben nicht gänzlich ausschließen, einen Pflichtteil bekommt er immer. Bei Immobilienbesitz unter Umständen ein Problem für den oder die anderen Erben, die dann - ohne vielleicht liquide zu sein - den Miterben auszahlen müssen. Durch einen verschollenen Erben, der vielleicht gar nicht mehr am Leben ist, können sich hier also schwierigste rechtliche und praktische Komplikationen bei der Übernahme des Erbes ergeben.

screenshot aus Wikipedia
screenshot aus Wikipedia
Die Suche nach Quellen zur Beantwortung der Frage förderte Erstaunliches zutage: es gibt in Deutschland ein "Verschollenheitsgesetz", datierend vom 4. Juli 1939 und veröffentlicht im Reichsgesetzblatt (RGBl. S. 1186). Das Datum - zwei Monate vor dem deutschen Überfall auf Polen! - sagt uns, daß Nazi-Deutschland auch in solchen Detail-Fragen seinen Weltkrieg und den Holocaust in der Tat außerordentlich präzise vorbereitet hat, man hat mithilfe der NS-Juristen wirklich an alles gedacht, deutsche Gründlichkeit eben. Man mußte ja damit rechnen, daß der eine oder andere Wehrmachts-Soldat "auf dem Felde der Ehre fallen" würde, und auch die Sache mit den in KZ zu Tode kommen sollenden Sklaven sollte ja zivilrechtlich hinsichtlich ihrer Auswirkungen geregelt sein.

Die folgenden Zitate stammen alle aus der Online-Datenbank jusline. Besonders der erste Abschnitt mit den §§ 1-7 ist für den Interessierten sicher von Belang (Hervorhebungen vom Autor), doch auch die anderen Bestimmungen sollte man im Fall des Falles genau studieren.

Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung. (§§ 1-11)
  • § 1 VerschG - (1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
  • § 2 VerschG - Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
  • § 3 VerschG - (1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.
  • § 4 VerschG - (1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Krieg oder einem kriegsähnlichen Unternehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.(2) Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die in Absatz 1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.(3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.
  • § 5 VerschG - (1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.
  • § 6 VerschG - Wer bei einem Flug, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.
  • § 7 VerschG - Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist

Dieses Gesetz hat heute noch Gültigkeit! Hinsichtlich seines Entstehungszusammenhangs sollte man die Paragraphen ruhig "zwischen den Zeilen" lesen, auch wenn es schmerzt. - Ist man allerdings aktuell in einem ähnlichen Fall betroffen, nimmt man am besten mit dem zuständigen Amtsgericht (Nachlaßgericht) Kontakt auf, dort erhält man kompetent und freundlich Hilfe und Information, wenn man sich um eine Verfahrens-Auskunft nach dem Verschollenheitsgesetz bemüht.

Weiterführende Lese-Empfehlung:

  • Verschollene Personen | aus Forum Sonstige Fragen | wer-weiss-was 26. Mai 2000 ... Dezember 1997 beim Amtgericht Nürnberg zu melden, ... des Vizepräsidenten beim Nürnberger Amtsgericht, Gerhard Endmann vielschichtig. ... www.wer-weiss-was.de/theme7/article236750.html

Der Inhalt des vorstehenden Artikels gibt nicht die Meinung der Redaktion von Onlinezeitung24 wieder. Für den Inhalt ist allein der Autor des Beitrages verantwortlich!
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Schlüsselwörter: Die rechtliche Erklärung des vermuteten Todes | Verschollenheitsgesetz | 4. Juli 1939 | RGBl | vermißt | verschollen | jemanden für tot erklären lassen |

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Kommentare

288
am 18.03.2010 13:34:23 (95.169.235.xxx) Link Kommentar melden
Sorry, erklär mir bitte, wo du Karows Holocausleugnung entnimmst?
Ich kann das nirgendwo finden
288
am 18.03.2010 13:37:52 (95.169.235.xxx) Link Kommentar melden
Denn die von uns hier gemachten Äußerungen basieren auf den historischen Gegebenheiten und sind von Fachleuten lange belegt. Wir stellen als anständiges Zeitung nur die Wahrheit vor und klären auf.

ich ging fälschlich davon aus, dass Karow der Verfasser des Artikels ist. Hab nicht genuegend nachgeprüft.
Daher resultiert mein Irrtum.
Seite 2 von 2: 1 2

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