Medien: Sonstiges

Von Pressefreiheit und Pressekodex

Auch für Bürgerjournalisten gilt die Pressefreiheit und der Pressekodex
08.08.2009 13:36:47 eingesandt von Alex Mais für OnlineZeitung 24.de

Foto: © P. Kirchhoff, Pixelio.de
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Die Pressefreiheit – in vielen Staaten der Welt unter politischer Kontrolle eingeschränkt oder gar ganz unterdrückt – ist in Deutschland ein im Grundgesetz zugesichertes Recht für jeden Bürger. So heißt es in Artikel 5 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:

  1. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
  1. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
  1. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Quelle: Artikel 5 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606). Veröffentlicht vom Deutschen Bundestag.

Dieses Grundrecht findet allerdings seine berechtigte Einschränkung bereits in Absatz 2 des Artikels 5. Nicht alles was unter Umständen der Überzeugung eines (vermutlich) „kranken Hirns“ (gemäß Volksmund) entspringt kann dann auch öffentlich geäußert werden. Hierzu gehören neben Extremen wie Nazismus und Rassismus noch eine Reihe anderer Dinge, die den Schutz der Jugend oder die persönliche Ehre verletzen. Beleidigungen oder eine vulgäre Ausdrucksweise sollten also tunlichst vermieden werden und es muss darauf geachtet werden nicht gegen andere, bestehende Gesetze zu verstoßen. Erinnert sei hier nur Beispielsweise an die strenge Auslegung des § 112 in Thailand, der die so genannte Majestätsbeleidigung regelt.

Aus diesen Gründen hat der Deutsche Presserat den so genannten Pressekodex (öfters auch mal in der Schreibweise Pressecodex benutzt) erstellt. Jeder gute Reporter und Journalist wird sich im Interesse einer korrekten und objektiven Berichterstattung daran halten – auch Bürgerjournalisten. Seriöse Medien (wie beispielsweise die OnlineZeitung24) werden dies in der Regel auch von ihren Schreibern und Machern verlangen.

Foto: © Rainer Sturm, Pixelio.de
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Besonders wichtig sind solche Regeln auch, wenn man über eine Person schreibt – auch, wenn diese Person aufgrund ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit steht (Politiker, Schauspieler usw.). Vulgäre und beleidigende Äußerungen sind da absolut fehl am Platz – auch dann, wenn man selbst noch so eine schlechte Meinung von der betreffenden Person haben mag. Als kleiner Ansatz mag folgendes dienen:

„Schreibe nie in einer Art über jemanden, von der du selbst auch nicht möchtest, dass man so über dich schreibt!“ (Axel Ertelt. Mein persönlicher Grundsatz.)

Über den Pressekodex hinaus gibt es von verschiedenen Verbänden, Organisationen oder Medien noch weitere Richtlinien, die im Einzelnen von korrekten Reportern und Journalisten zu befolgen sind. Erwähnenswert scheint mir hier auch noch der Ethik-Kodex vom Deutschen Fachjournalisten-Verband (DFJV). Er gilt als Ergänzung zum Pressecodex. Dazu heißt es auf der Internetseite des DFJV: „Der Ethik-Kodex ersetzt daher nicht die institutionenethischen Vorgaben des Deutschen Presserates, sondern ist als Ergänzung zu verstehen. Während der Presse-Kodex des Presserates sich vor allem an Redaktionen und Verlage wendet und nur für Printmedien gilt, soll der Ethik-Kodex des DFJV für jedes Mitglied persönlich und unabhängig vom Medium verbindlich sein.“

  1. Fotolegende: Artikel 5 des Grundgesetz. Foto: © P. Kirchhoff, Pixelio.de.
  2. Fotolegende: Pressespiegel. Foto: © Rainer Sturm, Pixelio.de.

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