Eigentlich ist es doch sonnenklar und kinderleicht: Reporter berichten, Journalisten schreiben Texte oder publizieren in anderen Medien und tragen so zur öffentlichen Meinungsbildung bei, beide Berufsgruppen sind der Wahrheit verpflichtet und informieren sachlich, ausgewogen und ohne sich vor irgendeinen Karren spannen zu lassen... - ach, wenn es doch nur so einfach wäre!

Zu schwer? Zu viel verlangt? - Manchmal offenbar schon, leider. Vor einiger Zeit stand in den Stuttgarter Nachrichten, also nicht in irgendeiner Bäckerblume oder Sportvereinszeitung, ein Text (eine Nachricht? Ein Bericht?), der es in sich hatte. Dem neugierigen Leser, der weder Christ ist noch den Zeugen Jehovas angehört oder zuneigt, kamen bereits bei der Überschrift Zweifel, ob er sich nicht vielleicht in der Zeitung geirrt haben könnte, doch dann standen ihm wegen des Untertitels die Haare zu Berge: "Land kapituliert vor den Zeugen Jehovas". Was war das denn? Eine Kriegsberichterstattung? Das Land Baden-Württemberg kämpft gegen eine Religionsgemeinschaft und verliert auch noch? - Nun weiß der mit den lokalen Eigenheiten des Schwäbischen vertraute Leser, daß es in Baden-Württemberg eine sehr strenge Spielart des Protestantismus gibt, den sogenannten Pietismus. Ferner sind manche Landesteile wiederum überwiegend katholisch, das hat sich nach der Reformation eben so ergeben, cuius regio, eius religio. Sollte der Journalist der "Stuttgarter Nachrichten" hier etwa persönlich betroffen sein? Denn zwischen den Zeilen war deutlich Bedauern, wenn nicht gar Empörung über den sachlichen Inhalt der Meldung herauszulesen.
Land kapituliert vor den Zeugen Jehovas
Stuttgart – Die Zeugen Jehovas sollen auch in Baden-Württemberg als Religionsgemeinschaft anerkannt werden. Nach Informationen unserer Zeitung gibt es trotz erheblicher Bedenken keine rechtliche Handhabe, der Gemeinschaft den beantragten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu versagen. Das besagt eine Vorlage des Kultusministeriums, die unserer Zeitung vorliegt. Das Landeskabinett soll darüber auf seiner Sitzung am kommenden Dienstag (12. Mai) entscheiden. Berlin, Hessen und Hamburg haben die Gemeinschaft bereits anerkannt.
Die Zeugen Jehovas haben nach eigenen Angaben in Baden-Württemberg rund 28.000 Mitglieder, die regelmäßig an Wohnungstüren und in Fußgängerzonen die Zeitschriften "Wachturm" und "Erwachet!" anbieten. Sie sind umstritten, weil sich ihre Mitglieder aus Glaubensgründen unter anderem nicht an demokratischen Wahlen beteiligen und auch Bluttransfusionen ablehnen sollen. Aussteiger berichten von sektenähnlichen Zuständen. Durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts müsste die Gemeinschaft künftig weniger Steuern und Verwaltungsgebühren zahlen. Zugleich dürfte sie Steuern einziehen und in Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sitzen.
In einer bundesweiten Überprüfung wurden keine Hinweise darauf gefunden, dass die Zeugen Jehovas systematisch die deutschen Gesetze missachten. Zwar sei in Baden-Württemberg 2001 ein 16jähriger krebskranker Junge gestorben, nachdem er und seine Eltern sich einer Bluttransfusion verweigert hätten. Außerdem sei ein 17jähriges Mädchen noch immer in psychiatrischer Behandlung, weil ihr Vater sie offensichtlich mit Gewalt auf die Lehren der Gemeinschaft verpflichten wollte. Dies seien aber nach bisheriger Rechtsprechung "bedauerliche Einzelfälle", die keinen Mangel an Rechtstreue begründen könnten, heißt es in der Vorlage des Ministeriums. StN 10.05.2009 - aktualisiert: 08.05.2009 19:44 Uhr

Bevor es nun heißt, daß Meckern leicht sei, man solle es doch selber erst mal besser machen, bitte schön. Der interessierte Leser hätte gern etwa folgende Meldung gelesen:
Landesregierung berät über Vorlage des Kultusministeriums
Stuttgart – Die Zeugen Jehovas werden nun auch in Baden-Württemberg als Religionsgemeinschaft anerkannt. Die Bundesländer Berlin, Hessen und Hamburg haben der Religionsgemeinschaft bereits den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt. Vorausgegangen war ein 15 Jahre dauernder Streit vor dem Berliner Oberverwaltungsgericht, nachdem Berlin die Anerkennung zunächst verweigert hatte. Durch den juristischen Sieg der Zeugen Jehovas vor dem OVG Berlin wuchs der Druck auf die einzelnen Bundesländer, hier nachzuziehen.
Durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss die Gemeinschaft künftig weniger Steuern und Verwaltungsgebühren zahlen. Zugleich darf sie Steuern einziehen und bekommt ein Mitspracherecht in den Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Damit wäre eine Gleichstellung mit den beiden Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften erreicht, wie sie die Verfassung und die Oberverwaltungsgerichte vorschreiben. Bekanntlich haben auch die jüdischen bzw. die israelitischen Kultusgemeinden in Baden-Württemberg den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ebenso die Freikirchen.
Die entsprechende Vorlage des Kultusministeriums wird das Landeskabinett auf seiner nächsten Sitzung am kommenden Dienstag beraten und darüber entscheiden. Die Zeugen Jehovas haben nach eigenen Angaben in Baden-Württemberg rund 28.000 Mitglieder.
©Chaim, 07.08.2009 - 15.50
Sicher, man kann das auch anders machen, aber die Richtung wäre so eine ganz andere gewesen. Das wäre jedenfalls eine Meldung und keine Propaganda im Auftrag der CDU-Fraktion bzw. der Landesregierung, die "in engem Schulterschluss mit den Kirchen im Land" eine Frage wälzt, die eigentlich schon lange beantwortet ist - juristisch jedenfalls.
In dieses Gremium, und zuerst einmal nur in dieses, dürfen privatrechtliche Organisationen, wozu ja auch die Kirchen zählen, ihre Vertreter entsenden. An dieser Stelle haben sie sozusagen den Fuß in der Tür des SWR. Von den 74 Mitgliedern (51 aus BaWü, 23 aus RLP) des Rundfunkrats werden von religiösen Organisationen entsandt:
Aus Baden-Württemberg
Aus Rheinland-Pfalz
Quelle: Deutscher Freidenker-Verband, siehe link oben
Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG in Verbindung mit den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde ("Körperschaftsstatus"). Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige "öffentliche Aufgabe" (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht verwehrt (vgl. Korrelatentheorie). Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (Selbstorganisation). Mit dem öffentlich-rechtlichen Status verbindet auch das einfache Recht Vorteile, die als Privilegienbündel bezeichnet werden. Ein Austritt richtet sich für die staatliche Rechtsordnung nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet); ob die jeweilige Religionsgemeinschaft diesen staatlichen Kirchenaustritt anerkennt, ist eine Frage des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts.
Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen (Landeskirchen), die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch eine Vielzahl kleinerer religiöser Gemeinschaften wie zum Beispiel die altkatholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Christengemeinschaft, die Neuapostolische Kirche, die Zeugen Jehovas, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des Staatskirchenrechts auch ihre Untergliederungen (z. B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.)
Quelle: Wikipedia, siehe link oben