BVG 2. Senat
In seinem "Neuen Programm" hat Hanns Dieter Hüsch einmal einen kleinen ironischen Seitenhieb formuliert auf Leserbriefschreiber,
"die ja schon morgens um 8 aufrecht im Bett sitzen und Leserbriefe schreiben." - Über Hüschs charmante Kritik am angewandten Gutmenschentum, das immer und überall die Welt retten zu müssen vorgibt, hinaus kann man das noch schärfer formulieren: es gibt Menschen, die aus verschiedensten Gründen anderen Menschen, speziell Richtern und Beamten, das Leben schwerzumachen versuchen. Man nennt diese armen, meist psychisch gestörten Menschen auch Querulanten. Dagegen sind Leserbriefschreiber geradezu harmlos.
Der
Querulant (von lateinisch querulus -"sich Beschwerender") bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert.
Wohlgemerkt: es geht hier
nicht um sinnvolle, begründete, sach- und formgerecht vorgetragene Beschwerden und Klagen. Es geht um die Klientel, die belehrungsresistent und sinnfrei mit abgekupferten Massenbriefen (neudeutsch
spam genannt) ihren Blödsinn in die Welt hinausmüllt. So wird (beispielsweise sehr gern in rechtsextremen Kreisen) immer wieder lamentiert, ein Urteil sei nicht unterschrieben und daher nicht rechtskräftig - solche armen Menschen haben einfach nicht den Unterschied zwischen einem
Urteil (von Hand unterschrieben, in der Akte des Gerichts) und der
Ausfertigung eines Urteils (
nicht unterschrieben vom Richter, sondern vom Urkundsbeamten, und mit Dienstsiegel beglaubigt) verstanden. Nichts dagegen, wenn einer etwas nicht versteht, weil z.B. seine schulische Laufbahn extrem kurz war und unbefriedigend verlief, man kann es ihm ein-, zwei- und sogar auch dreimal erklären. Aber wenn ewig dieselbe Leier ertönt, wird es unlustig. Und Gerichte reagieren da inzwischen zu recht sauer.
Bundesverfassungsgericht verhängt in drei Fällen Missbrauchsgebühr
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in drei Verfahren Missbrauchsgebühren in Höhe von 200 Euro (2 BvR 161/09 und 2 BvR 239/09) bzw. 1.000 Euro (2 BvR 191/09) gegen die Beschwerdeführer verhängt, weil deren Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig waren. Ein einsichtiger Beschwerdeführer hätte dies von Anfang an erkennen müssen, so dass in jedem zu entscheidenden Fall die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gerechtfertigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
- Im ersten Fall hatte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Begleichung eines für Falschparken ergangenen Bußgeldbescheids in Höhe von 5 Euro verurteilte; eine Verletzung seiner Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
- Im zweiten Verfahren hatte der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises - darauf bestanden, dass über seine nicht ordnungsgemäß begründete Verfassungsbeschwerde entschieden wird; außerdem hatte er auch den Rechtsweg nicht erschöpft.
- Der Beschwerdeführer der dritten Verfassungsbeschwerde, ein Rechtsanwalt, verletzte die Darlegungspflicht, indem er dem Bundesverfassungsgericht u.a. den ursprünglich angegriffenen Bußgeldbescheid nicht vorlegte. Darüber hinaus fehlte auch die Angabe des Aktenzeichens des ursprünglichen Verfahrens, so dass der Sachverhalt unklar blieb und damit schon die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung nicht festgestellt werden konnte.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Eine deutliche Kritik an all denen, die erst fühlen müssen, weil sie nicht hören konnten. Wer gegen einen Bußgeldbescheid über 5 (in Worten: fünf!) Euro eine Verfassungsbeschwerde einlegt, der kann froh sein, daß er nicht in eine geschlossene psychiatrische Klinik kommt; da sind 200 Euro Mißbrauchsgebühr doch relativ harmlos. Die meisten dieser "Beschwerden" dürften folglich darin begründet sein, daß es sich entweder um eine paranoide Störung handelt oder einem rechtsextremen Ansatz dient, mit dem man einfach nur einen Existenznachweis dadurch erbringen möchte, daß man ständig Prozesse führt und die soziale Umweltverschmutzung per youtube-spam und "Pressemitteilung" zum obersten Prinzip erhoben hat..
Wobei die Grenze zwischen "paranoid" und "rechtsextrem" natürlich fließend ist... - beziehungsweise rein akademisch. Jedenfalls ist es ein offenes Geheimnis, daß offensichtlich Rechtsextreme dieses Medium "Gerichtspost" liebend gerne nutzen, um im Ranking der Suchmaschinen auf vordere Ränge (z.B. hier Platz 5) zu klettern - und dabei natürlich auch besonders gern auf sogenannte "Bürgerzeitungen" und "Offene TV-Kanäle" zurückgreifen. Eine kostenlose Werbung für krudes Gedankengut, das meist weder gut ist noch mit Denken zu tun hat. Es wird auch gerne das "Zitiergebot" des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) herangezogen, und das ausgerechnet von Menschen, die ganz offensichtlich nie gelernt haben, was Zitieren ist und wie man das macht.
Auch Ayatollahs, falsche "Patres" und andere Haßprediger sind hier ausgesprochen geschickt darin, energiesparend Werbung für ihre abseitigen Ideen zu machen. Offenbar ein Ersatz für eine wirklich sinnvolle Lebensgestaltung nach dem Motto: "ich bin in Google, also bin ich!"
- Auszug aus der Datenbank der Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts, Suchwort "Missbrauch"