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Politik: Recht & Co.Sind Querulanten Verfassungsfeinde?

BVG 2. Senat
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in drei Verfahren Missbrauchsgebühren in Höhe von 200 Euro (2 BvR 161/09 und 2 BvR 239/09) bzw. 1.000 Euro (2 BvR 191/09) gegen die Beschwerdeführer verhängt, weil deren Verfassungsbeschwerden offensichtlich unzulässig waren. Ein einsichtiger Beschwerdeführer hätte dies von Anfang an erkennen müssen, so dass in jedem zu entscheidenden Fall die Verhängung einer Missbrauchsgebühr gerechtfertigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch für Jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird, über grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
- Im ersten Fall hatte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine Gerichtsentscheidung gewandt, die ihn zur Begleichung eines für Falschparken ergangenen Bußgeldbescheids in Höhe von 5 Euro verurteilte; eine Verletzung seiner Grundrechte hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich.
- Im zweiten Verfahren hatte der Beschwerdeführer - trotz eines entsprechenden Hinweises - darauf bestanden, dass über seine nicht ordnungsgemäß begründete Verfassungsbeschwerde entschieden wird; außerdem hatte er auch den Rechtsweg nicht erschöpft.
- Der Beschwerdeführer der dritten Verfassungsbeschwerde, ein Rechtsanwalt, verletzte die Darlegungspflicht, indem er dem Bundesverfassungsgericht u.a. den ursprünglich angegriffenen Bußgeldbescheid nicht vorlegte. Darüber hinaus fehlte auch die Angabe des Aktenzeichens des ursprünglichen Verfahrens, so dass der Sachverhalt unklar blieb und damit schon die Beschwer durch die angegriffene Entscheidung nicht festgestellt werden konnte.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
Eine deutliche Kritik an all denen, die erst fühlen müssen, weil sie nicht hören konnten. Wer gegen einen Bußgeldbescheid über 5 (in Worten: fünf!) Euro eine Verfassungsbeschwerde einlegt, der kann froh sein, daß er nicht in eine geschlossene psychiatrische Klinik kommt; da sind 200 Euro Mißbrauchsgebühr doch relativ harmlos. Die meisten dieser "Beschwerden" dürften folglich darin begründet sein, daß es sich entweder um eine paranoide Störung handelt oder einem rechtsextremen Ansatz dient, mit dem man einfach nur einen Existenznachweis dadurch erbringen möchte, daß man ständig Prozesse führt und die soziale Umweltverschmutzung per youtube-spam und "Pressemitteilung" zum obersten Prinzip erhoben hat..
Wobei die Grenze zwischen "paranoid" und "rechtsextrem" natürlich fließend ist... - beziehungsweise rein akademisch. Jedenfalls ist es ein offenes Geheimnis, daß offensichtlich Rechtsextreme dieses Medium "Gerichtspost" liebend gerne nutzen, um im Ranking der Suchmaschinen auf vordere Ränge (z.B. hier Platz 5) zu klettern - und dabei natürlich auch besonders gern auf sogenannte "Bürgerzeitungen" und "Offene TV-Kanäle" zurückgreifen. Eine kostenlose Werbung für krudes Gedankengut, das meist weder gut ist noch mit Denken zu tun hat. Es wird auch gerne das "Zitiergebot" des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG) herangezogen, und das ausgerechnet von Menschen, die ganz offensichtlich nie gelernt haben, was Zitieren ist und wie man das macht.
Auch Ayatollahs, falsche "Patres" und andere Haßprediger sind hier ausgesprochen geschickt darin, energiesparend Werbung für ihre abseitigen Ideen zu machen. Offenbar ein Ersatz für eine wirklich sinnvolle Lebensgestaltung nach dem Motto: "ich bin in Google, also bin ich!"
- Auszug aus der Datenbank der Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts, Suchwort "Missbrauch"
- 14.06.2006 Erneut Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt
- Aktenzeichen: 2 BvR 719/06
- 18.05.2006 Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Rechtsanwalt
- Aktenzeichen: 2 BvR 398/06
- 20.09.2005 Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte
- Aktenzeichen: 2 BvR 1435/05
- 14.02.2001 Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag
- Aktenzeichen: 1 BvQ 9/01
- 24.10.2000 Verhängung von Missbrauchsgebühren
- Aktenzeichen: 2 BvR 1419/00
- 27.09.2000 Verhängung einer Missbrauchsgebühr wegen erfolgloser Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung
- Aktenzeichen: 2 BvR 1466/00
- Bildnachweis: Lothar Schaack, Bundesarchiv/Wikipedia Creative-Commons-Lizenz 3.0
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Kommentare
Zum Bundesverfassungsgericht geht der einzelne Bürger nicht, wenn er die Verfassung gefährdet sieht, sondern wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, man kann auch sagen fühlt. Grundrechte verletzten können nur der Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte, damit das mal klar ist. Die dürfen das aber gar nicht. Und dann spielt es keine Rolle, ob der Verwaltungsakt Kosten auslöst beim Grundrechtsträger oder nicht. Ein belastender Verwaltungsakt ist geeignet, die Grundrechte des einzelnen Bürgers zu verletzen und das darf seit dem 23.05.1949 nicht mehr sein.
Mal sehn, was unser "Lohnschreiber" nun darauf wieder aus seinem Portfolio holt. Mit Sicherheit nichts, was die Sache erhellen könnte, aber warten wir es doch einfach mal ab.
[url]http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei
eutsches_Reich2.png&filetimestamp=20081216162417[/url](Link funktioniert nicht da sich bei den Kommentaren die Smilies noch nicht deaktivieren lassen. OZ24)
Mal sehen, ob es jetzt geht(habe ein Leerzeichen in den Link eingefügt, ansonsten bitte einfach löschen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Datei: Deutsches_Reich2.png&filetimestamp=20081216162417
Eine Zensur findet aber selbstverständlich nicht statt.



P.S.
Ihr Reißer:
Wer gegen einen Bußgeldbescheid über 5 (in Worten: fünf!) Euro
Der Fehler:
Ihr sogenannter Bußgeldbescheid ist ganz harmlos ein Verwarnungsgeld
(OWiG) § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
(2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.