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Politik: Recht & Co.Reaktion auf das Schreiben von Dr. Hiegert vom BVerfG vom 21.07.2009
Die Verfassungbeschwerdeführerin reagierte auf das Schreiben von Dr. Hiegert vom BVerfG vom 21.07.2009. Die Vorlage des Schreibens beruht auf der Vorarbeit von Bert Steffens. Der Rückschein Ihres versendeten Schreibens vom 28.07.2009 wurde am 30.07.2009 von RAUM entgegen genommen, offensichtlich von einer anderen Person unterschrieben.
Name, Adresse
Bundesverfassungsgericht
zu Hnden Herrn Prof. Dr. jur. Hans Jürgen Papier Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Beschwerdeführerin (Bfin):
Name
Aktenzeichen:
AR 4579/09
Bearbeiterin:
Frau Göckede
Datum:
21.07.2009
Verfasser des Antwortschreibens:
Dr. Hiegert
Eingang:
23.07.2009
Meine Verfassungsbeschwerde per E-Mail vorab vom 06.07.2009, versendet auf postalischem Wege am 07.07.2009, bei Ihnen eingegangen am 09.07.2009, unterzeichnet von Simone Reichert!
Beschwerde wegen grundgesetzwidriger Form der Bearbeitung meiner Verfassungsbeschwerde; Entgegnung zur behaupteten Nichtzulssigkeit meiner Verfassungsbeschwerde.
Sehr geehrter Herr Präsident Hans-Jürgen Papier!
28. Juli 2009 Nachstehend begründe ich meine Beschwerde und zugleich wird die behauptete Nichtzulässigkeit meiner Verfassungsbeschwerde bestritten:
Name Seite 2 28.07.2009
A)
Grundgesetzwidrige Form der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde
1. Die Bewertung meiner Verfassungsbeschwerde (VB) durch einen Mitarbeiter des BVerfG, der nicht Richter ist, verstößt unter anderem gegen 1.1 Art. 93 Abs.1 GG, demnach das "Bundesverfassungsgericht entscheidet", also nicht beispielsweise die dortige Verwaltung; 1.2 das Recht auf den "gesetzlichen Richter", also gegen Art. 101 Abs. 1 GG; 1.3 den Anspruch auf rechtliches Gehr gem Art. 103 Abs. 1 GG. 2. Wissenschaftliche Mitarbeiter-innen am BVerfG, selbst wenn diese zum Richter-inamt befähigt sind, sind nicht "gesetzliche Richter-in". Maßen solche sich die Erledigung, beziehungsweise von Aufgaben an, die nur der/dem gesetzlichen Richter-in anvertraut sind, so handeln diese gesetzeswidrig. 3. Jene Richter-innen des BVerfG, welche die hier gerügte Art und Weise der Beantwortung einer Verfassungsbeschwerde verantworten und/oder zulassen, verstoßen gegen ihre richterlichen Pflichten, unter anderem aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG ("... und nur dem Gesetze unterworfen.").
4. Die hier gerügte Beantwortung aus dem Präsidialamt vom 21.07.2009 beruft sich auf § 60 GOBVerfG. Jedoch: 4.1 Im § 60 GOBVerfG ist von "Eingaben", "Anfragen" und von "Verwaltungsangelegenheiten" die Rede. 4.1.1 Eine VB ist keine "Eingabe", keine "Anfrage" und auch keine "Verwaltungsangelegenheit". Folglich kann einer VB auch nicht mit einem Verwaltungsakt begegnet werden.
4.1.2 Die Behandlung einer VB als Verwaltungssache verstößt daher gegen das Recht auf eine VB gemäß Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG. Dort ist - mit den Worten des hier gerügten Antwortschreibens gesprochen - die Zuständigkeit des BVerfG erschöpfend und abschließend dargelegt. Nachgeordnete Gesetze können das offensichtliche Wollen des Grundgesetzes nicht schmälern oder aufheben.
Name 28.07.2009 Seite 3
B)
Grundgesetzwidrig behauptete Nichterfllung der Zulssigkeitsvoraussetzungen
1. Unbeschadet der obigen, grundsätzlichen Ausführungen hinsichtlich der grundgesetzlichen Form der Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde durch eine Person, die nicht Richter (am BVerfG) ist, wird zu dem behaupteten Nichtvorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der VB folgendes ausgeführt: 2. Unzutreffend ist die Behauptung im hier gerügten Antwortschreiben vom 21.07.2009, der Beschwerdegegenstand sei nur mittels der im Art. 41 GG (Wahlprüfung) und § 49 Bundestagswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und Anfechtungsmöglichkeiten angreifbar. 2.1 Zutreffend ist: 2.1.1 Art. 41 GG betrifft die Wahlprüfung, also einen Vorgang, der folgt man den Gesetzen der Logik - erst n a c h einer Wahl durchgeführt werden kann und dann eventuell Gegenstand einer Beschwerde ist. Es heißt klar und daher verständlich im Art. 41 GG:
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mietgliedschaft verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Gegenstand der Wahlprüfung ist die Gültigkeit der Wahlen. Die Gültigkeit einer Wahl wird allein durch Gesetzeswidrigkeiten (Rechtsnormverletzungen, Unregelmäßigkeiten, Wahlfehler) im Wahlverlauf in Frage gestellt (siehe Seifert/Hmig Art. 41 Rn 3).
2.1.2 Die vorliegende VB wird erkennbar n i c h t aus Vorgängen einer bereits stattgefundenen Wahl, sondern aus rechtsverletzenden Sachverhalten begründet, die v o r einer Wahl erkannt wurden und zwar aus
Name 28.07.2009 Seite 4
(a) der Beschränkung der Möglichkeit der Kundgabe ihres/seines politischen Willens als Wahlberechtigte-n, hier durch die gemäß § 34 Bundeswahlgesetz (BWG) und § 45 Bundeswahlordnung (BWO) vorgegebenen Ausgestaltung des amtlichen Stimmzettels. 2.2 Damit sind sämtliche im hier gerügten Schreiben der BVerfG-Verwaltung vom 21.07.2009 vorgebrachten Behauptungen einer Nichtzulässigkeit meiner/der VB unbeachtlich, weil unzutreffend. 3. Die Rechtsverletzungen zu (a) haben weiteres zur Folge, die ebenso bereits v o r der Wahl erkennbar sind und auf Grund der (b) Art der Berechnung der Wahlergebnisse.
denn:
3.1 Aufgrund der Rechtsverletzung zu (a) werden bei der prozentualen Berechnung der Wahlergebnisse die rechnerische Miteinbeziehung jener Wähler-innen verhindert, die auf dem Stimmzettel ihr NEIN zum Ausdruck bringen wollen, daran aber auf Grund der mangelhaften Ausgestaltung des Stimmzettels gehindert werden. Und genau dies führt zu irrealen, unter anderem grundrechteverletzenden Ergebnissen bei der Berechnung der Stimmen der wahlberechtigten Bürger-innen, also auch der Bfin. 3.2 Wie bereits vorgetragen: Mit der Einschränkung und damit der Verletzung ihres/seines Wahlrechts, beziehungsweise ihres/seines Rechts, ihren/seinen politischen Willen in einer Wahl ausdrücken zu können (Art. 3, 1.ZP EMRK) wird die Selbstbestimmtheit der Bfin (und der anderen so Betroffenen) verletzt und damit auch dessen Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Wie formulierte einst das Bundesverfassungsgericht in feierlicher Diktion hinsichtlich Verfassungsbeschwerde und Menschenwrde (vgl. bereits BVerfGE 15, 249 (255); 28, 151 (163))?
"Die Menschenwürde bildet nicht nur den höchsten Wert in der Verfassung, sondern wird zugleich als ein Grundrecht verstanden, dessen Verletzung der Bürger mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann."
Die Behauptung eines "Grundrechts Menschenwürde" stimmt zwar nicht mit dem Text des Art. 1 GG berein, wie auch nicht den diesbezüglichen Vorstellungen Hermann Mangoldts (1895 - 1953), einem der "Väter des Grundgesetzes, - es ist und bleibt aber geäußerte Meinung des Bundesverfassungsgerichts selbst.
4. Da eine Verletzung der Rechte auf Grund einer bereits stattgefundenen Wahl n i c h t Gegenstand der VB ist, so treffen die Rechtsverletzungen zu (a) und (b) auch den
Name 28.07.2009 Seite 5
Rechtsmaßstab aus Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG, der Veraussetzung für die Zulässigkeit der VB ist. Der dem BVerfG bestens vertraute, eindeutige Text des vorgenannten Artikels lautet:
"(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: Beschwerdeführerin (Bfin): Name (...); 4a. ber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;"
5. Unzutreffend ist weiter die behauptete Beschwerde-Voraussetzung, gemäß der eine VB nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vorschriften des Bundeswahlrechts möglich sei. 5.1 Zutreffend ist folgender Rechtssachverhalt: 5.1.1 Beispielsweise trat das Bundeswahlgesetz (BWG) am 07.05.1956 in Kraft und das 1. Zusatzprotokoll (ZP) Art. 3 EMRK wurde am 13.02.1957 ratifiziert. Die BFin hatte zu diesem Zeitpunkt noch NICHT gelebt! Es gab einen Hinderungsgrund: Die Individualbeschwerde, also die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG, wurde erst mit dem 19. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29.01.1969 eingeführt, da war die Bfin knappe 8 Jahre alt, also erst mehr als 10 Jahre n a c h den vorgenannten beiden Regeln aus dem BWG und der EMRK. Bereits aus diesen Fakten ist die Sinnlosigkeit der behaupteten Frist erkennbar. 5.1.2 Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG sieht solche Art von Beschränkung nicht vor, vielmehr braucht es nur einer Verletzung der genannten Grundrechte durch öffentliche Gewalt. Die zwingende Anwendung jener Gesetze, welche die Ausgestaltung des Stimmzettels regeln, ist "öffentliche Gewalt".
Kein dem Grundgesetz nachgeordnetes Gesetz kann die Garantie aus Art. 93 GG Abs.1 Satz 4a GG schmälern. Nur eine Grundgesetzänderung könnte solches bewirken.
51.3 Wichtig ist hier anzumerken: Die Gesetzgebende Gewalt hatte es nach der Ratifizierung des 1. ZP EMRK pflichtwidrig versäumt, bestehende, hiervon betroffene Gesetze anzupassen.
Name 28.07.2009 Seite 6
Gesetze anzupassen. Dies hätte spätestens nach der Einführung der Individualbeschwerde erfolgen müssen. Dies ist aber ganz offensichtlich aus Gründen des politischen Machterhalts nicht geschehen.
C)
Weitere Rechtsausführungen
1. Aufgrund des auch vorstehend geschilderten Sachverhalts, ist der Bfin anders als das Schreiben der BVerfG-Verwaltung vom 21.07.2009 behauptet - auch nicht der in Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsweg entzogen. 2. Eine Entscheidung oder Bewertung einer VB gegenber der BFin durch Verwaltung des BVerfG, sieht das Grundgesetz nicht vor, wie auch nicht einer/einen Bürger-in, die/der vor Einreichung einer VB zunächst zur/zum "Verfassungsbeschwerdeexpertin"/"Verfassungsbeschwerdeexperten" mutieren muss. Jede VB, welche den leicht verständlichen Vorgabe aus Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG entspricht, erfüllt auch die Zulassungsvoraussetzungen. 3. Zudem ist zu beachten: Das mit dem hier gerügten Schreiben der BVerfG-Verwaltung übersandte Merkblatt hat keinen Gesetzesrang und kann vorgegebene Regeln des Grundgesetzes nicht ersetzen oder einschränken. 4. Zweifelsfrei wurde in der VB belegt, dass die Bfin im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Satz 4a GG in ihrem von ihr als verletztgenannten Grundrechten und Menschenrechten durch "öffentliche Gewalt" verletzt und wird dies noch immer wird. Meine VB vom 06.07.2009, versendet am 07.07.2009, bei Ihnen eingegangen am 09.07.2009, bleibt aufrechterhalten!!! Das Verfassungsgericht wird daher nochmals um eine richterliche Entscheidung gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Name
Kopie: Zur Herstellung von Öffentlichkeit unter anderen an diverse Medien
http://Energiegeladene.blog.de/2009/08/03/reaktion-schreiben-dr-hiegertbverfg- 21-07-6645634/
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Kommentare
Normenhierarchie ist 60 Jahre nach dem Inkraftreten des BGG immer noch ein Fremdwort. BGG und Verfassung mögen ideologisch gleich sein, das BGG hat aber auch die Rolle der höchsten Rechtsquelle und birgt gleichzeitig in den Grundrechten die Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen in sich.
Freie Wahlen sind das oberste Prinzip eines demokratischen Rechtsstaates. Wenn hier die Vorschriften des Grundgesetzes der Beliebigkeit ausgesetzt werden und das BverfG, das den Auftrag hat, Hüter der Verfassung zu sein, hier nicht vorrangig tätig wird, um das Demokratieprinzip im Vorfeld der Wahl schon sicherzustellen, dann stimmt da was nicht. Es darf nicht erst "verletzt" und dann geheilt werden.
Aber die Masse der Menschen auf deutschem Boden ist mit sich selbst ausreichend beschäftigt die eigene Gier, den eigenen Hass und den eigenen Neid zu pflegen. Da ist kein Platz für staatstragendes Denken und Handeln. Tut es dann doch einer, dann brüllt ihn der Mob nieder oder es tauchen feinsinnige "Lohnschreiber" auf, die auf verfassungsfeindliche Art und Weise dem verfassungsfeindlichen Tun und Handeln staatlicher Organe das Wort reden.
Wenn dann gar nichts mehr geht, werden solche Personen, die sich ganz offensichtlich den Durchblick verschafft haben, persönlich angezweifelt, ihnen ihre Fähigkeiten wider besseres Wissens abgesprochen und sie versuchsweise der Lächerlichkeit preisgegeben.
In der EX-DDR waren das Parteiagitatoren, die diese Aufgabe mit Wonne wahrgenommen haben. Trotzdem oder gerade deshalb war das System dann auch schon nach 40 Jahren fertig.
Zum Annahmeverfahren einer Verfassungsbeschwerde seitens Bürger jedermann durch das BverfG sei noch auf die Tatsache hingewiesen, dass bereits 1956 entgegen des klar ausformulierten Artikel 19 Abs. 4 GG die §§ 93a bis 93d in das BverfGG durch den einfachen Gesetzgeber eingefügt wurden, obwohl es keine grundgesetzliche Legitimation für ein Annahmeverfahren gab. Diese Verfassungswidrigkeit wurde dann im Jahr 1969 dadurch zu heilen versucht, dass der Verfassungsgesetzgeber ( 2/3 Bundestag- und 2/3 Bundesratsstimmen sind die Verfassungsmehrheit ) den Artikel 94 Abs. 2 GG auf scheinlegale Weise mit einem dem BverfG zukommenden Annahmeverfahren ausgestattet hat. Wer jedoch glaubt, dass damit das Annahmeverfahren grundgesetzlich korrekt normiert ist, der irrt. Artikel 94 Abs. 2 GG kollidiert seither mit dem absoluten Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 19.4 GG, dem Justizgewährleistungsanspruch. Diese Kollision ist nach Heintzen wie folgt aufzulösen:
Dieser Rechtssatz ist hier analog anzuwenden, dazu ist das BverfG seit Jahren aufgerufen, doch es geschieht nichts, denn es ist natürlich besser für ein System, dass es mit der Freiheit des einzelnen gar nicht so am Hut hat, Verfasusngsbeschwerden zwar grundsätzlich zuzulassen aber dann unbegründet die Einzelbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen zu müssen. Damit bleiben nämlich die Mehzahl der nur durch staatliche Organe begehrbare Verfassungsverstöße unentdeckt ud ungesühnt. Das Annahmeverfahren jetziger Art lädt quasi jeden Amtsträger förmlich ein, Verfassungsbruch zu begehen, die Grundrechte des einzelnen direkt und unmittelbar zu verletzten, denn er kann mit nahezu absoluter Sicherheit davon ausgehen, dass sein Verletzen des Bürgers niemals sanktioniert werden wird. Und hier gilt es mit allen Mitteln gegen vorzugehen und das beginnt bei verfassungskonformen Wahlgesetzen!



