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Wirtschaft & Finanzen: Steuern & Steuerrecht

Bundesfinanzhof entscheidet wiederholt grundgesetzwidrig in Sachen ungültiges Umsatzsteuergesetz

Die Richter am BFH Dr. Martin, Dr. Nieuwenhuis und Dr. Wäger verweigern sich dem Zitiergebot des GG

UStG Nichtig
UStG Nichtig
Mit Beschluss vom 26.06.2009 haben die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Martin, Dr. Nieuwenhuis und Dr. Wäger mit wenigen Worten dafür aber nachhaltig dokumentiert, dass sie alle drei keine Verfassungsfreunde zu sein scheinen. Entgegen des zwingenden Wortlautes des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem so genannten Zitiergebot, haben sie das seit dem 01.01.2002 wegen des fortdauernden Verstoßes gegen das Zitiergebot verstoßende Umsatzsteuergesetz nicht dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG zwecks deklaratorischer Erklärung der Nichtigkeit des UStG vorgelegt, stattdessen haben sie erklärt, dass das UStG gültig sei.

Die BFH - Entscheidung V B 67/08 dazu wörtlich:

Die Frage, ob das Umsatzsteuergesetz (UStG) insgesamt nichtig ist, da § 27b UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ( GG ) verstößt, ist nicht von grundsätzliche Bedeutung ( § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ). Es ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass selbst eine unterstellte Nichtigkeit von § 27b UStG keine Auswirkung auf andere Vorschriften des UStG hat insbesondere nicht deren Nichtigkeit begründet ( BFH Beschluss vom 12. März 2009 XI B 23, 24/08, nicht veröffentlicht --n.v.--,derzeit www.bundesfinanzhof.de).

Die drei Richter ignorieren grundgesetzwidrig folgende Tatsachen:

1. Das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine den Gesetzgeber zwingende Gültigkeitsvorschrift, die sich nicht auf einen Paragraphen, sondern immer auf das förmliche Gesetz bezieht. Zur Erinnerung hier der Satz 2 des Artikels 19 Abs. 1 GG im vollen Wortlaut:

Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

2. Das Zitiergebot wird immer dann ausgelöst, wenn eine Vorschrift eines Gesetzes die Einschränkung eines Freiheitsgrundrechtes im Sinne von Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG beinhalten / auslösen soll. Auch hier noch einmal der Satz 1 des Artikel 19 Abs. 1 GG im vollen Wortlaut:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz all-gemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

3. Sowohl § 26c als auch § 27b UStG sind Vorschriften eines Gesetzes und keine selbständigen Gesetze. Daher sind beide Vorschriften nur aufgrund ihrer grundrechtseinschränkenden Inhalte die Auslöser des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

4. Eine Nichtigkeit des § 27b UStG ist eine vom Zitiergebot unabhängig zu stellende und zu beantwortende Frage. Denn das Nichtbeachten der zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift "Zitiergebot" durch den Gesetzgeber führt nicht zur Nichtigkeit des § 27b, sondern zur Ungültigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes.

5. Ob der Inhalt des § 27b oder 26c UStG nichtig ist, weil der Inhalt verfassungswidrig ist, ist dann zu klären, wenn ein gültiges Umsatzsteuergesetz dem Bundespräsidenten zum Unterzeichnen gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG vorgelegt worden ist. Um die Unterschrift des Bundespräsidenten zu bekommen, muss ein Gesetz nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sein. Erst dann wird es mit seiner Verkündung in Kraft gesetzt, ansonsten bleibt es ein ungültiges Gesetz.

6. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig 1953 sich zum Zitiergebot geäußert und dazu in seiner Entscheidung BVerfGE 2, 121ff vom 10.02.1953 -1 BvR 787/52 wie folgt ausgeführt:

„Allerdings ist in § 81 StPO das Grundrecht der persönlichen Freiheit - Art. 2 GG - nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird, unter Angabe des Artikels genannt werden muss. Dieses formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 f ß zu Art. 19).“

Dank eines aufmerksamen Bibliothekars einer deutschen Universität ist es vor wenigen Wochen noch gelungen, die ursprüngliche vom BverfG damals 1953 zitierte Kommentarstelle im Bonner Kommentar zum GG, 1950, ausfindig zu machen und textlich vollständig zu sichern.

Auszugsweise heißt es in diesem vom Bundesverfassungsgericht zitierten Bonner Kommentar zu GG, 1950:

Art. 19 dient im Wesentlichen dem Schutz der GR. und damit — neben Art. 18 — zugleich der Sicherung der freiheitlichen Demokratie. Während sich aber Art. 18 gegen die von GR.-Trägern herrührende Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung wendet, will Art 19 die von den öffentlichen Gewalten — möglicherweise — ausgehende Gefahr bannen.

1. In Abs. I sind verschiedene Garantievorschriften für GR. eingebaut. Sie sollen einen gewissen Schutz gegenüber dem Gesetzgeber gewährleisten, Der l. Halbs. von Abs. I 1 behandelt einen bestimmten, tatbestandsmäßig abgegrenzten Kreis von Fällen, in denen für Gesetze zur Vermeidung ihrer Ungültigkeit die durch Halbs. 2 sowie durch Abs. I 2 genau be-zeichneten Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Hierbei handelt es sich einmal um. sachliche, zum anderen um formelle Erfordernisse (vgl. Wolf; JR. 1950, S. 738 r.).

a) Der in Betracht kommende Kreis von Fällen ist im 1. Halbs. durch folgende Worte abgegrenzt; „Soweit nach diesem Grundgesetz ein GR. . . . eingeschränkt werden kann“. In Frage kommen hierbei also diejenigen GR.-Bestimmungen, für die das BGG. einen Gesetzesvorbehalt vorgesehen hat. Welcher Art dieser Gesetzesvorbehalt ist, spielt keine Rolle, Neben dem inhaltlich unbeschränkten kommt ebenso auch der inhaltlich beschränkte Gesetzesvorbehalt in Betracht.

b) Bei den für die Anwendbarkeit des Abs. I in Betracht kommenden Fällen muß es sich um eine Einschränkbarkeit „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes“ handeln. Diese beiden Begriffe sind — wie auch sonst im GR.-Katalog — als termini technici anzusehen, für die nur förmliche Gesetze, nicht auch VO.- und Gewohnheitsrecht in Frage kommen.

c) Halbs. 2 enthält eine, und zwar die sachliche Gültigkeitsvoraussetzung. In den Fällen des 1. Halbs. nämlich „muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten“. Die Doppelgleisigkeit dieser Gültigkeitsvoraussetzung dürfte jedoch nur scheinbar sein, da dem negativen Erfordernis wohl nur die Bedeutung einer — authentischen — Interpretation des positiv gefassten Erfordernisses zukommt (umgekehrt gilt dasselbe).

d) Für das sachliche Erfordernis des Abs. I 1 ist danach als Ergebnis festzuhalten, daß die Legislative gehalten ist, Gesetze, die — nach dem BGG. zulässige Einschränkungen von GR. selber festlegen („durch Gesetz“) oder solche Einschränkungen durch die beiden anderen öffentlichen Gewalten, nämlich Verwaltung und Rechtsprechung für zulässig erklären („auf Grund eines Gesetzes“), nur mit „allgemeiner“ Geltungskraft zu erlassen.

e) Als weitere Gültigkeitsvoraussetzung ist in Abs, 1 2 bestimmt: „Außerdem muß das Gesetz das GR. unter .Angabe des Art, nennen“. Bei diesem formellen Erfordernis stellt das Wort außerdem klar, daß es sich nicht um eine Alternativ-Voraussetzung, sondern um eine weitere, zu der des Abs. I l hinzutretende Gültigkeitsvoraussetzung handelt. Der Ansicht von v. Mangoldt (a. a. O., Anm. 3 S. 119), diese Bestimmung könne „nur als Formalismus und unnötige Erschwerung- der Arbeit des Gesetzgebers bezeichnet werden“ kann kaum gefolgt werden. Das von v. Mangoldt zur Begründung seiner Ansicht gebrachte Beispiel entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, geht jedoch daran vorbei, daß sich der Verfassunggeber bewußt für einen so weitgehenden GR.-Schutz entschieden hat (vgl. HptA. 47. Sitz. StenBer S. 620 lks., Abg. Dr. Dehler;„Wir wollen diese Fessel des Gesetzgebers . . .“).

Das neuartige Erfordernis des Art. 19 I 2 enthält die Wertung, daß der Schutz des Individuums — nach heutiger Auffassung — wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlaß — wie in dem von v. Mangoldt (a. a. O. S. 120) angeführten Beispiel — „der Gesetzgeber sich im Augenblick . . . nicht des Eingriffs bewußt geworden ist und daher die Anführung von Art. und GR.“ unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die GR. „unbewußt“ eingreifen dürfen, Er darf es sich jedenfalls dann nicht mehr „bequem“ machen, wenn GR. angetastet werden. Unter der Herrschaft des BGG. sollen Eingriffe in GR. etwas so Außergewöhnliches sein- daß sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflichster Überlegung und in e-ner für jedermann von vornhereinerkennbaren Weise entschließen darf (vgl. hierbei Mannheim bei Nipperdey, GR. usw., Bd. I, 1929, S. 328). In der Kette der Maßnahmen zur Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der GR. in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen, bildet Abs. I2 somit ein nicht unwesentliches Glied (vgl auch Vf. Hess,, 1946, Art. 63 II 1). Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. ( Quelle: Bonner Kommentar zum GG 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Wernicke )

Die Richter des V. Senates beim BFH hätten aufgrund ihrer juristischen Ausbildung dieses alles wissen müssen, es kann daher unterstellt werden, dass ihr Beschluss in der Sache einem zielorientierten Handeln entspricht, dass jedoch mit den Vorschriften des Grundgesetzes ebenso wenig zu vereinbaren ist wie mit dem von allen deutschen Richtern nach dem deutschen Richtergesetz gemäß § 38 zu leistenden Richteramtseid, in dem es heißt:

“Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.”

7. Gemäß der Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51- im 7. Leitsatz < BverfGE 1, 14ff.> muss das BverfG, wenn eine Rechtsvorschrift ( hier das UStG ) mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dieses angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt. Das UStG ist Bundesrecht. Seit dem 01.01.2002 ist das UStG wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar. Spätestens hätte 2008 das BverfG aufgrund der Verfassungsbeschwerde der pro casa GmbH ( 2 BvR 148/08 ) das UStG 1999 in der Fassung vom 01.01.2002 wegen dessen Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG wegen dessen Verfassungswidrigkeit für nichtig erklären müssen. Weil das BverfG jedoch 2008 nicht positiv festgestellt hat, dass die Rechtsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist im Umkehrschluss die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung dahingehend auszulegen, dass das BverfG nach § 78 BverfGG die Nichtigkeit des Umsatzsteuergesetzes festgestellt hat, weil es das zwingende Zitiergebot gemäß Artikel 19 I 2 GG nicht beachtet hat.

Das alles macht aus den in der Sache V B 67/08 entschieden habenden Richtern am Bundesfinanzhof keine Verfassungsfreunde. Wer auf diese Weise die zwingenden Gültigkeitsvorschriften, die den einfachen Gesetzgeber zwingend binden, suspendiert, macht sich selbst zum Täter. Es ist dringend an der Zeit dem unbekannten Bürger von damals zu gedenken, der es gewagt hatte, dem parlamentarischen Rat 1948 folgendes, dort zu Protokoll genommen, mit Blick auf den Fiskus und seine Machenschaften im Dritten Reich mitzuteilen, damit zukünftig grundgesetzliche Vorschriften solche "kriminellen Machenschaften" nicht mehr zulassen würden:

Behandlung von Eingaben aus der Bevölkerung, hier die Eingabe 580 in Z 5, 110, Bl. 73, beraten auf der 31. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen 16.12.1948, 13.34 bis 17.08 h:

“Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.

Bleibt zum Schluss noch der Hinweis auf einen 2002 verfassten und veröffentlichten Aufsatz “Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Paul Kirchhof hinzuweisen, in dem es heißt:

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. ( Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG )

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.

3.I m Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.

4. Es interessiert ihn ( den Finanzbeamten ) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.

Wer dieses Werk komplett lesen möchte, findet ihn hier:

Wie noch vom Empfänger des Beschlusses V B 67/08 heute zu erfahren war, hat er bereits sogleich nach Erhalt dieses Beschlusses gegen die drei Richter am Bundesfinanzhof Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet.

Beim BFH war niemand für eine Stellungnahme in der Sache zu erreichen.

Der Inhalt des vorstehenden Artikels gibt nicht die Meinung der Redaktion von Onlinezeitung24 wieder. Für den Inhalt ist allein der Autor des Beitrages verantwortlich!
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Schlüsselwörter: Bundesfinanzhof | Umsatzsteuergesetz | Zitiergebot | ungültig | nichtig | Richter am BFH | Artikel 19 Abs. 1 Satz 2GG | Wernicke | Bonner Kommentar zum Grundgesetz 1950 | Bundesverfasssungsgericht | Beschluss | Rechtsbeugung | Straftat | Verbrechen | Verfassungsfeinde |

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Kommentare

Lichtbringer
am 28.07.2009 09:55:38 (89.54.12.xxx) Link Kommentar melden
Hat sich schon mal jemand Gedanken darüber gemacht, daß das GG seit der sog. Wiedervereinigung aufgehoben wurde?
Der Art. 146 wurde geändert. Wenn der erste Satz genau gelesen wird, steht da, daß das GG derzeit nicht gilt!
Die nicht gesetzlichen Richter (auch am BFH) wissen dies und entscheiden auf Anweisung.
August Schreiter
am 28.07.2009 10:17:26 (91.37.172.xxx) Link Kommentar melden
Nein, nein Künstler - Steuerberater und Anwälte haben sich nicht zu verweigern. Sie haben zwingend für ihre Mandanten einzutreten. Sie haben auf die Berufsorganisation, "Kammern und Verbände" - sogenannte "Selbstorganisation" darauf einzuwirken, daß die z. B. nicht Kollengen aus dem Beruf ausschließen, weil diese z. B. einen Vermögensverfall erlitten haben, sondern diese haben für die Grundrechte einzutreten. Zuvörderst.

Eintreten für die Grundrechte, daß heißt vor den Gerichten entsprechend zu vertreten und auf die Richter einzuwirken, daß diese, erkennen diese das nicht selbst, auf das Grundgesetz zurückkommen.

Das Problen an der Sache ist, daß alle auf einer "anderen Ebene" ich sage noch nicht einmal "einfachgesetzlicher Ebene" miteinander reden/verhandeln.

Da wird Recht in einer "besonderen Qualität" geboten. Recht nach einem gegenseitigen Vorlesen von Urteilen - einem Abgleich und der Richter spricht - wie es so schön heißt ein "zweck- oder zielgerichtetes Urteil". Da ist konkret nichts Greifbares. Das Urteil kann richtig sein. Das kann eine Partei bevorzugen. Das kann aber auch falsch sein. Aber ein Urteil, z. B. nach dem System, welches das Grundgesetz vorgibt, muß richtig sein, denn sonst steht es gegen die Vorgaben, den Befehl aus Art. 1 Abs. 3 GG. Dieser Befehl trifft keineswegs nur das öffentliche Recht, es trifft ganz speziell die "Organe der Rechtspfelge" - die haben insoweit eine "gegenseitige Kontrolle". Ich gehe sogar soweit, daß Urteile, die falsch sind, einen Anlaß bieten, die Nichtigkeit des Urteils einzufordern. Urteil nichtig - Prozeß muß wiederholt werden. Überdenkt man die Sache, dann werden viele Urteile, die falsch sind, nichtig sein. Entweder ist der Tatbestand falsch, dann ist falsch ermittelt worden. Auch ein Richter - auch im Zivilrecht - hat eine Ermittlungspflicht. Die dort behauptete und eher bekannte "Bringeschuld" der Parteien ist keineswegs durchdringend. Es handelt sich um Sachverhalte - den Tatbestand und der ist zuerst zu ermitteln und da kann der Richter, ja hat der Richter - eine Verpflichtung sehr wohl zu forschen.

Darauf setzt sich die rechtliche Würdigung: Zwingend auf das Gesetz gegründet. Das ist wie Mathematik, die stimmt, wenn das Urteil stimmt. Ob das Urteil richtig oder falsch ist, ist erst einmal eine emotionale Empfindung der Partei, die durch den Anwalt objektiviert werden muß. Dabei spielen wieder die Rechtsgrundsätze eine Rolle, die uns die Leidlinie des Grundgesetzes vorgibt.

Diese Regeln müssen eigentlich von allen Organen der Rechtspflege, bis hin zur Gesetzgebung verstanden und befolgt werden. Ich meine, daß diese Regeln nicht befolgt werden. Werden sie nicht befolgt, dann sind die Anwälte des Volkes, im Volk präsent, eben durch RA, Stb. WP. Prof. etc. aufgerufen diese einzufordern und die "Amtsträger" Richter Staatsanwälte ggf. auf den Weg der Tugend zurückzuführen. Übrigens, privatrechtlich tätige RA etc. werden von der Obrigkeit zur Ordnung gerufen, wenn diese nach deren Auffassung eine bestimmte Grenze überschreiten. Ich erinnere z. B. an den WP Weihrauch, der in der Spendenaffäre Mandanten vertreten hat und dabei berufsrechtlich und gesetzlich gefehlt haben soll.

Bloß, die andere Seite der Ordnungskraft" funktioniert nicht.





"Selbstorganisation" = aus der Mitte der Berufsträger werden die Zusammenmsetzung der Kammer gewählt.
Die Verbände der Steuerberater der Wirtschaftsprüfer etc. wählen ebenfalls aus ihren Mitgleidern die Vertreter des Berufsstandes.
Kuenstler
am 28.07.2009 11:03:24 (91.16.138.xxx) Link Kommentar melden
@ Lichtbringer

Ich nehme deine Meinung mal zur Kenntnis, teile sie aber nicht. Folgender einziger Satz steht heute im Artikel 146 GG:

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Bis zum 29. September 1990 stand seit dem Inkraftreten des GG am 23.05.1949 folgender Satz an gleicher Stelle:

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Wir alle sollten davon ausgehen, dass die Bundesrepublik ein fuktionierendes Grundgesetz als die höchste Rechtsquelle besitzt, denn ansonsten wäre es schlecht bestellt um so vieles mehr...
August Schreiter
am 02.08.2009 16:05:31 (88.74.5.xxx) Link Kommentar melden
@chaim:

Wem alles bei Kenntnisnahme der Grundrechte schlecht wird, ist aus den Reaktionen derjenigen zu erkennen, die damit konfrontiert werden. Es sind zwei Gruppen von Menschen.

Einmal die Personen, die gemäß dem Grundgesetz verpflichtet sind, die Grundrechte zu wahren, zu garantieren. Keinesfalls jedoch diese zu gewähren, zu genehmigen, zu verteilen, zuzuteilen oder sonstwie von Gnaden über die Grundrechte zu befinden. Es sind also große Teile der Staatsorgane, dazu gehören dann auch die Gerichte und Behörden.

Zum anderen sind es große Teile der Grundrechtsträger selber, die ihre Rechte gar nicht kennen, nicht begreifen. Ihr Desinteresse ist bereits eine Grundrechtsverletzung (Art. 1 Abs. 2 GG). Diese ist allerdings unzulässig. Diese Grundrechtsträger können und dürfen auf ihre Grundrechte nicht verzichten - auch nicht dann, wenn sie es wollten. Die Grundrechte sind ihnen dennoch verliehen, sozusagen, wie eine zweite Haut. Sie verlieren sie mit verlassen der Bundesrepublik und nach dem Tod.

Der Grundrechtsgarant, alle Staatsorgane, Gerichte und Behörden, haben dennoch keinerlei Recht, die Grundrechte als verwirkt zu behandeln. Ganz im Gegenteil. Sie haben eine "Mandatsfunktion". Sie haben in ihrer Stellung und Ausbidlung, die Verpflichtung "Ihren Mandanten" - nämlich das Volk zu schützen und zwar ganz egal, ob das Volk schläft, ignoriert oder sonstwie liederlich mit den Grundrechten umgeht. Diese Stellung ist gleichbedeutend mit der Stellung eines Rechtsanwaltes mit umfassender Vollmacht, die ihm gerade deshalb erteilt worden ist, weil der Mandant befürchtet nicht handlungsfähig, gleich aus welchem Grund, zu sein.

Das hat seinen guten Grund. Der Parlamentarische Rat wußte sehr genau, wie man mit Menschen aus einer Machtposition umgehen kann und er wußte, wie man in diese Machtposition gelangt. Deshalb hat er ein gutes Werk geschaffen m. E. ein herausragendes Werk.

Dieses Werk wurde jedoch kurz nach Verkündung bereits bekämpft - unmerklich - immer ein bißchen, aber zielgerichtet. Zielgerichtet zurück - jedoch keineswegs in die Zukunft - und keineswegs der Freiheit dienlich.

Bekämpft werden konnte es, weil wieder Professoren und Richter "ihre Seele verkauften". Es fing mit von Mangoldt an, der im Parlamentarischen Rat gegen das "Zitiergebot" argumentierte und der, trozdem er überstimmt wurde, nach der Verkündigung des Grundgesetzes zielstrebig an seinen Vorstellung festhielt und als Kommentator wiederum die Wertigkeit des Zitiergebotes herunterschrieb. Radbruch/Carl Schmidt etc. bekämpften das Werk. Hans Celsen legte die Grundlagen.

Das BVerfG folgt von Mangoldt nicht. Es bestimmte: Zitiergebot nicht beachtet - Gesetz nichtig. Aber das BVerfG weichte doch auf. Es meinte, "Hinweis an den Gesetzgeber" es sprach von einer "Besinnungsfunktion".
Blieb aber hart in der Qualität der Zitierpflicht und deren Rechtsfolge. So reicht es keineswegs aus, daß der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sich bewußt darüber gewesen ist, daß er in Grundrechte eingreift.

Die 53-iger Entscheidung schaffte Klarheit und die 51-iger Entscheidgung 1/14 ff. verfestigte die Klarheit. Das BVerfG entschied danach noch einige Male eindeutig mit den bekannten Rechtsfolgen. Diesen Entscheidungen folgten dann auch andere Fachgerichte.

Der hauptsächliche Sinn des Zitiergebotes liegt jedoch keineswegs darin, den "Gesetzgeber" auf irgendetwas hinzuweisen. Der Sinn des Zitiergebotes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat die erste und vornehmste und unauslöschliche Aufgabe, den Grundrechtsträger darauf aufmerksam zu machen, daß der Gesetzgeber in seine Rechte, nämlich die Grundrechte eingrieft. Das Zitiergebot ist eine unbeschränktes Freiheitsrecht.

Das Zitiergebot erklärt sozusagen dem Täter, daß er nicht straffällig werden darf - ein Hinweis an den Täter.

Wird er straffällig, nämlich zitiert er nicht, dann ist der Geschädigte so zu stellen, als wäre der Täter nicht straffällig geworden. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine Sanktion/eine Strafvorschrift, die sich gegen den Gesetzgeber richtet.

Und was ganz eindeutig ist, das Zitiergebot gilt für alle Grundrechtseinschränkungen - Ausnahme derjenigen Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden können. Das sind z. B. die Grundrechte aus Art. 1, 2.1; 4, 5 Abs. 3; 14, 19 Abs. 4 GG. Schränkt der Gestzgeber nicht einschränkbare Grundrechte, grundgesetzwidrig ein, dann hätte er auch zu zitieren und damit den Grundrechtsträger darauf aufmerksam zu machen, daß er dessen Grundrechte verletzt - ungeachtet dessen führt ein solcher Gesetzesbruch zur Nichtigkeit des Gesetzes.

Die Zitierpflicht gilt auch für "vorkonstitutionelle Gesetze" - unbedingt - denn durch die Übernahme dieser "vorkonstitutionellen Gesetze hat der Gesetzgeber erklärt, jawohl, diese Gesetze sind mit dem Grundgestez konform. Diese Konformität ist jedoch eben dann nicht gegeben, wenn das Zitiergebot nicht beachtet worden ist. Folge auch dort: Zitiergebot nicht beachtet, dann Gesetz nichtig.

Art. 1 Abs. 2 GG ist eine Verpflichtung an die Staatsorgane einschließlich aller Gerichte und Behörden.
Diese Verpflichtung besteht in einer Belerungs- und Hinweispflicht. Diese beginnt schon viel früher. Sie beginnt spätestens mit Beschulung, mit dem Bildungsauftrag. Bildung - die Quintessienz des mündigen Bürgers. Bildung fördert Interessen. Die Grundrechte und deren Folgen haben Unterrichtsfach zu sein und zwar als Hauptfach. Die Grundrechte sind Freiheitsrechte und garantieren das Funktionieren des Staates. Der Staat funktioniert nicht, weil der Bürger seine Rechte nicht einfordert, darauf pocht und zwar in sehr großer Zahl. Die Organe der Rechtspflege kennen die Grundrechte kaum oder gar nicht. Sie schreiben einfach irgendwo ab. So z. B. der BFH am 09.01.2009 vom Niedersächsischen Finanzgericht. Jetzt hat der BFH die Entscheidung vom 09.01.2009 aufgehoben - und die folgenden Urteile, die wieder die Entscheidung vom 09.01.2009 zitiert haben, sind gültig? Vielleicht käme ein Richter mal auf die Idee, seine gesetzlichen Rechte zu erkennen und auszuführen. Richter sind unabhängig und unparteiisch. Dem "Richter kann keiner", wenn er sich an die Grundrechte hält. Da gibt es keine Weisung, keine Beeinflussung. Der Richter darf sich nur nicht abhängig machen, indem er z. B. kommentiert, vorträgt, begutachtet etc. - natürlich gegen Entgelt - und spätestens dann, seine Unabhängigkeit verliert.

Wenn Chaim nun diejenigen Bürger zum Phsychiater schicken will, die die Grundrechte bekanntmachen, diese einfordern, dann liegt die Krankheit bei Chaim. Eine schwere Krankheit. Eine sehr, sehr schwere Krankheit.

Chaim ist, soweit er in Deutschland lebt oder die Deutsche Staatsbürgerschaft hat, auch Grundrechtsträger. Der verweigert und bekämpft damit seine ihm verliehenen Rechte. Das darf er gem. Art. 1 Abs. 2 GG jedoch nicht. Soweit er im Dienste des Staates steht bekämpft er wiederum, auch das darf er nicht - in dieser Stellung ist er Garant.

Die Bekämpfung der Grundrechte hat die Qualität von Hochverrat. Es ist eine die staatliche die freiheitlich und demokratische Grundordnung zu beabsichtigende zerstörerische Handlung. Diese Handlung kann massenvernichtend sein. Ein Staat, der diese Grundordnung nicht mehr besitzt und im übrigen langsam aber stetig das "Rad des Rechts" zurückdreht kommt in die Diktatur. Das wir eine Diktatur haben betont Prof. von Arnim in seinen Schriften. Zur Zeit eine "Prteiendiktatur", sozusagen die metaphysische Schlinge um den Hals des Bürgers, die sich nach und nach langsam zuzieht. Wohin das führt zeigt gerade der Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr, ein Kriegseinsatz, außerhalb der Verteidigung - und es gibt Personen, die das gutheißen und darüber abstimmen wollen.

Und die Medien schauen zu. Es fehlt neben "Künstler" noch ein Herr Augstein. Schade!!!

Es sollte ein Institut gegründet werden mit dem einzigen Ziel des Studium der Grundrechte, keine Miditation, sondern Wissenssammlung und dann sollte dieses Institut ganz konkret Personen bereitstellen, die diese Studien von den Staatsorganen, Behörden und Gerichten vertreten. Garantiert: Wir bekämen eine andere Rechtskultur in Deutschland.

Werden nämlich das Grundgesetz und die entsprechenden internationalen Gesetze, nämlich daß, was sie tatsächlich sind, die Grundlage der staatlichen Ordnung, durchgesetzt, dann würden nicht mindestens 75 % der Bürger dieses Landes Deutschland als Unrechtssystem bezeichnen.

Also Fazit: "Künstler" ist topfit und kerngesund und für Chaim gilt das Betreuungsrecht.
Lars Thöne
am 02.08.2009 22:43:27 (217.229.73.xxx) Link Kommentar melden
Artikel 5.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Lars Thöne
am 03.08.2009 21:37:57 (217.229.113.xxx) Link Kommentar melden
Wer ist wann/wodurch beleidigt ?
Jeder, der sich diese Frage mal ernsthaft stellt, wird bemerkten, dass die Definition gar nicht so einfach ist. Wenn man dann tatsächlich zu einem "Ergebnis" kommen sollte, wird man feststellen, dass dieses am nächsten Tage - beeinflußt durch die Tagesform, ein ganz anderes ist.

Lange Rede, kurzer Sinn: bei 80 MIo Bürgern haben wir (mind.) 80 MIo unterschiedliche Auffassung von "Beleidigung", was nach Duden eine Ehrabschneidung ist.
Wer hat also Ehre und wie wird ihm diese beschnitten ?

Und viel wichtiger: wie sollt sich daraus eine für eine 80 Mio-Gemeinschaft allgemein gültige Norm ableiten lassen, wenn schon der Einzelne hier äußerste Schwierigkeiten diesbezüglich vorweist.

Schlicht: es geht nicht. Der sog. Straftatbestand der "Beleidigung" verstößt gegen Art. 5 GG und ist somit nichtig !

ist auch nicht aus meinem Mist, passt aber gerade so schön.
August Schreiter
am 03.08.2009 22:27:06 (88.74.6.xxx) Link Kommentar melden
Zu der Subversion von "Chaim" fällt mir nur Rumpelstielzchen ein. Jetzt sollte er platzen und wir könnten sachlich weiter argumentieren.

Was soll man mit so einem Charakter anstellen, der nichts zur Sache beiträgt und eigentlich nur schreit.

Geschrien haben auch die Nazis. Die haben die Bevölkerung damit erschrocken, tyrannisiert. Wer schreit hat Unrecht oder keine Ahnung.

Chaim belastet dieses Forum und trägt nicht zur "Fortbildung des Rechts bei".

Also wäre es schon, daß der Steuerzahler und auch das ist nicht bewiesen, sich in den Süden, z. B. nach Portugal verabschiedet und den Sommer genießt. Vielleicht schwimmt er auch mals sehr weit hinaus in den Atlantik. Ggf. bereut er dann anschließend bei einem schönen Glas Port seine Sünden. Im übrigen sind Tobsuchtsanfälle scshwer zu kurieren.
Leser
am 08.08.2009 05:59:24 (91.16.151.xxx) Link Kommentar melden
Zur Sache:

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