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Internet: Rund ums InternetNutzung von Bildern und das Urheberrecht - Fallen ohne Ende?

Paragraphenmännlein ©hofschlaeger
Vorsicht ist besser, denn nicht immer gerät man an einen Urheber oder Rechteinhaber, der sich über vermeintliche Werbung freut, nicht immer trifft man auf einen Richter, der Urheberrechtsverletzungen locker sieht; teuer wird es in jedem Fall. Denn wer die Verletzung seiner Rechte dokumentieren kann, nimmt sich einen Anwalt, und dann wird es bereits bei der Abmahnung ziemlich teuer, unter 500 Euro, die der abmahnende Anwalt haben möchte, geht da in der Regel nichts. Daher kann man generell die Empfehlung aussprechen, daß jeder, der ein Bild verwendet, das nicht sein eigenes Werk ist, sich kundig machen sollte, ob das Werk zur Benutzung freigegeben wurde und unter welchen Bedingungen.
Im folgenden sollen drei Aspekte des Themas näher beleuchtet werden, es geht nämlich um drei unterschiedliche Problemstellungen mit unterschiedlichen (z.T. sehr erheblichen) finanziellen Risiken für denjenigen, der sich eine Verletzung des Urheberrechts vorhalten lassen muß:
- Urheberrecht (eigene Texte sowie selbst erstellte Bilder, Grafiken oder Kunstwerke)
- Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) und
- Markenrecht (Logos, geschützte Zeichen und dergleichen (Beispiel)
Verletzungen dieser Rechte können nicht nur zu einem Schadensersatz oder nachträglichem Honorar führen, sondern die Kosten für einen gerichtlich durchgesetzten Löschungsanspruch wie auch für die teilweise vorgeschriebene anwaltliche Vertretung (ab einem Streitwert von 5000 Euro ist das Landgericht die erste Instanz, dort herrscht Anwaltspflicht) können immense Kosten für ein vermeintlich "harmloses" kleines Bild verursachen. Etwaige Verletzungen der Persönlichkeitsrechte können sogar strafbar sein:
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Man sieht: mit dem Thema ist nicht zu spaßen! Also: Finger weg von fremden Bildern und am besten auch von solchen, bei denen Unklarheit über die Herkunft besteht. Bei privaten Bildern (auf einem anderen Server) kann es übrigens bereits unzulässig sein, darauf eine Verlinkung zu setzen! Im Zweifel sollte man also hier eher strenger auslegen und vorsichtiger sein. - Was immer hilft: beim Inhaber der Rechte anfragen, eine höfliche kurze e-mail sollte keinen allzuhohen Zeitaufwand bedeuten. In über zwanzig Jahren Internet-Nutzung und Veröffentlichung habe ich kein einziges "Nein" auf eine Anfrage bekommen.
- Dieser Artikel gibt die Meinung des Verfassers zum Thema Urheberrecht wieder und stellt keine Form der Rechtsberatung da.
- Rechtsberatung darf in Deutschland nur von dazu befugten Personen geleistet werden.
Siehe: Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG), bis 30.06.2008: Rechtsberatungsgesetz
Doch hier auch einmal eine erfreuliche Nachricht: es gibt jede Menge lizenfreier (also von den Autoren freigegebener oder aus anderen Gründen "gemeinfreier") Bilder - auch "public domain" genannt. Diese Bilder und Grafiken dürfen jederzeit ohne gesonderte Erlaubnis verwendet werden, weil sie "öffentliches Eigentum" sind; dazu gehören

Graffiti, Foto ©Eva the Weaver via flickr
- Alle Bilder, soweit 70 Jahre seit dem Tod des Rechteinhabers vergangen sind (diese Frist gilt in Deutschland, andere Länder haben längere oder kürzere Fristen!)
- Amtliche Erlasse, Gesetze usw. (Beispiel)
- Alle Bilder, die keine schützenswerte Schöpfungshöhe erreichen (wie nebenstehendes Graffiti, also das als "Kunstwerk" an die Wand gemalte Wort; das Foto des Graffiti dagegen kann durchaus geschützt sein!)
- Bilder von Portalen wie flickr, pixelio oder photoopia u.a. (sofern die dort angegebenen Nutzungsbedingungen eingehalten werden!)
Die Nutzungsbedingungen sollte man jeweils genau studieren, denn Wikipedia hat hier andere als pixelio, flickr wieder andere als photoopia. Das steht jeweils bei den AGB, den Dokumentationen der verwendeten GNU-FDL oder CC-Lizenz, bei Pixelio reicht der link auf pixelio.de und die Namensnennung des Fotografen (siehe Nutzungsbedingungen, 8. Urheberbenennung und Quellenangabe).
Auch hierzu noch zwei Beispiele von flickr: a) ein nicht freigegebenes Bild, b) ein freigegebenes Bild
- Das Bild "Paragraph-01" von "claudia17@kabelmail.de" trägt das Zeichen "Computergrafik von http://www.bdgrafik.de/" und am rechten Rand steht unter "tags" (ganz nach untern scrollen!) der Hinweis "Weitere Informationen: © Alle Rechte vorbehalten" - wer das Bild nun verwendet, kann sich sicher sein, eine Rechnung zu bekommen. Die Bilder werden von einem Grafikstudio zum Verkauf angeboten...
- Das zweite Bild dieses Artikels (Graffiti) stammt ebenfalls von flickr, hat aber eine andere Lizensierung, nämlich die CCL: "Weitere Informationen: Bestimmte Rechte vorbehalten"; klickt man den link an, bekommt man die folgenden Informationen
- das Werk bzw. den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen
- Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen
Zu den folgenden Bedingungen:
- Namensnennung - Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.
- Keine kommerzielle Nutzung - Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
- Weitergabe unter gleichen Bedingungen - Wenn Sie das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeiten oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwenden, dürfen Sie die daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch oder vergleichbar sind.
Ergo: Die Verwendung des Bildes ist also hier zulässig, da die genannten Bedingungen eingehalten wurden. - Wie man sieht, ist das alles keine Hexerei. Man sollte sich einfach angewöhnen, dem Urheber eines Werkes dieses Minimum an Wertschätzung und Respekt zukommen zu lassen. Den Namen und die Quelle zu nennen ist wirklich nicht zuviel verlangt.

Warnschild Paragraphenzeichen
Das Leben kann so einfach sein. Hiermit danke ich all denjenigen, die besser als ich fotografieren und diese Bilder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Danke, thank you, merci beaucoup, grazie, dziekuje bardzo, spasibo, muchas gracias, wel bedankt, toda raba, kop khun kap!
Übrigens, zum Recht am eigenen Bild ist noch zu ergänzen: Personen, die in der Öffentlichkeit sind, dürfen u.U. wieder fotografiert werden. Wo aber fängt Öffentlichkeit an? Früher galt einmal die Faustregel "mehr als sieben Personen sind Öffentlichkeit", doch so einfach kann man es sich leider nicht machen. Es kommt darauf an, wie gut einzelne Personen zu sehen sind, und wer oder was im Fokus des Bildes ist. Eine einzelne Person, die dem Fotografen ins Bild läuft, während er ein Museum fotografiert, ist u.U. nicht in ihrem Recht verletzt, doch eine Person im zentrum eines Bildes, umringt von 10 anderen Menschen, ist es durchaus - es gibt auch hier komplizierte Grauzonen.
Eine Übersicht zum Thema Persönlichkeitsrecht in der Fotografie gibt es bei
- Computerbild und als
- Linksammlung fotorecht.de
- Paragraphenmännlein, ©hofschlaeger, via pixelio
- Graffiti (Künstler, Ort und Datum unbekannt, Foto ©Eva the Weaver via flickr
- "Warnschild Paragraphenzeichen", eigene Grafik von Chaim, kein ©, da schutzwürdige Schöpfungshöhe vermutlich nicht erreicht
Kommentare
Manche Menschen sind wirklich schamlos und schmerzfrei, nehmen sich einfach, was ihnen gar nicht gehört.
- Gelöscht von OZ24 am 21.01.2010 09:18:41.
Für die Verletzung meines Persönlichkeitsrechts gab es beim Landgericht einen 5-stelligen Betrag als Schadensersatz, für das unerlaubte Verwenden eines von mir erstellten Fotos einen 4-stelligen Betrag, dazu die Gerichtskosten und Anwaltshonorar. Den Ärger und den Aufwand bezahlt mir aber keiner. Was aus der Strafanzeige wurde, habe ich nicht mehr verfolgt, eine Strfafverhandlung gab es nicht, jedenfalls wurde ich nicht als Zeugin geladen. Also wird er wohl noch einen fetten Strafbefehl bekommen haben, denn eingestellt wurde das Verfahren laut Staatsanwaltschaft nicht.