Politik: Deutschland

Polizei und Gerichtsvollzieher handeln in Niedersachsen ohne gültige Gesetzesgrundlage

Sowohl das nds. SOG als auch das nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind nichtig
20.07.2009 17:49:53 eingesandt von Kuenstler für OnlineZeitung 24.de

Man mag es kaum glauben, aber es entspricht den Tatsachen. In Niedersachsen ist die jeweilige gesetzliche Arbeitsgrundlage für die Polizei und die Gerichtsvollzieher wegen dessen Verstoßes gegen das grundgesetzlich zwingend für jedes grundrechtseinschränkende Gesetz vorgeschriebene sog. Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig und somit nichtig.

Zwar wird in beiden Gesetzen, sowohl dem nds. SOG ( Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) als auch dem nds. VwVG ( Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz ) pflichtgemäß auf die Einschränkung von einzelnen Grundrechten hingewiesen, doch sind diese Aufzählungen unvollständig. In beiden Fällen fehlt die Nennung des Grundrechtes des Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) unter Angabe des Artikel in beiden nds. gesetzlichen Bestimmungen.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben als der sog. Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber bei der Ausformulierung des Artikels 19 Abs. 1 GG keinen Ermessenspielraum eingeräumt. Die Vorschrift lautet:

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Auch hat das Bundesverfassungsgericht keinerlei Auslegungsermessen hinsichtlich der Fragestelle ob ein einzelnes Grundrecht zitierpflichtig ist. Die Zitierpflicht ergibt sich einzig und alleine aus der Vorschrift des Artikel 19 Abs. 1 GG selbst.

Das einzelne Grundrecht ist der Maßstab, denn kann es durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, die beiden Möglichkeiten sind es, die im Rahmen des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens vom Gesetzgeber zwingend zu beachten sind, muss im Fall der Einschränkung eines solchen Grundrechtes zwingend der Gesetzgeber auch den Satz 2 des Artikels 19 Abs. 1 GG, nämlich das Grundrecht unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen müssen, erfüllen.

In beiden Fällen hat der Verfassungsgesetzgeber das Wort "muss" verwandt, dieses klassische Befehlswort lässt eine anderslautende Alternative in keinem einzigen Fall zu. Das nicht vollständige Zitieren kommt einem nicht Zitieren gleich, es sind die vom einfachen Gesetzgeber zwingend zu erfüllenden Gültigkeitsvorschriften im Gesetzgebungsverfahren nicht erfüllt worden, die Gesetze sind daher ungültig, sie sind nichtg. Alle auf diesen Gesetzen in Niedersachsen basierenden Verwaltungsakte sind nichtig.

Seit dem 17.07.2009 ist das nds. Wirtschaftsministerium in Hannover in der Person des Ministerialdirigenten Ulrich Petersen per email mit dieser Erkenntnis konfrontiert worden. Dem Beamtenrecht zu Folge ist es die Pflicht eines jeden Amtsträgers, eine solche ihm bekannt gewordene Feststellung im Wege der Remonstration im behördlichen Innenverhältnis an den eigenen Minister sowie zuständigen Resortminister, den Innen- und Justizminister des Landes Niedersachsen, weiter zu leiten, damit schnellstens weitere auf den nichtigen Gesetzen basisierende nichtige polizeiliche Maßanhmen sowie nichtige Vollstreckungshandlungen durch Gerichtsvollzieher sofort unterbunden werden. Außerdem ist der nds. Gesetzgeber gemäß Artikel 1.3 GG zwingend aufgefordet, beide Gesetze im Rahmen eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens neu zu beraten, zu beschließen und zu verabschieden. Eine Heilung ist nachträglich nicht möglich.

Zum Vergleich:

In Nordrhein-Westfalen herrscht augenblicklich derselbe Zustand, sowohl das Polizeigesetz NRW als auch das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zitieren dasselbe Grundrecht, nämlich das Recht auf Eigentum ( Artikel 14 Abs. 1 GG ) nicht.

In Hessen wird das Grundrecht gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar eingeschränkt aber nicht gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitiert. Anders ist es im hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollzogen, dort wird das Grundrecht gemäß Artikel 14. 1 GG ( Recht auf Eigentum ) nicht nur eingeschränkt, sondern auch der Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG konform zitiert.

Im Bund und in den Ländern muss sich der Gesetzgeber vorwerfen lassen, entweder seine originäre Aufgabe, nur grundgesetzkonforme Gesetze machen zu dürfen, nicht zu beherrschen oder aber dieses bewusst und gewollt zu unterlaufen, frei nach dem Motto, was interessiert den einfachen Gesetzgeber eine Gültigkeitsvorschrift eines Verfassungsgesetzgebers aus dem Jahr 1949 heute noch.

Vergisst auf der anderen Seite der Bürger einmal einen Antrag, eine Beschwerde oder ein sonst an eine Behörde von ihm gerichtetes Schreiben mit seiner Unterschrift zu versehen, bläst ihm der jeweilige Empfänger zurück, dass sein Begehren ohne die persönliche Unterschrift "rechtsunwirksam" wäre und bliebe. Selbst übrigens nehen es die Amtrstäger mit dem Unterschreiben ihrer Verwaltungsakte gegen den einzelnen Bürger mit der eigenhändigen Unterschrift überhaupt nicht genau, besser gesagt, je schwerwiegender der Eingriff in die Rechte des Bürgers, um so seltener findet sich da die persönliche Unterschrift des Veranlassers. Aber das ist ein neues anderes Thema. Es soll daher auch nur unterstreichen, dass noch 60 Jahre nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland es Amtsträger gibt, die sich nicht an diese sie zwingende höchste Rechtsnorm der Bundsesrepublik überhaupt gebunden fühlen, die nicht akzeptieren wollen, dass die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen darstellen, von denen jeder einzelne Bürger jederzeit Gebrauch machen darf, wenn er in seinen Rechten durch Akte der öffentlichen Gewalt verletzt wurde. ( Artikel 19 Abs. 4 GG )

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.