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Das die Annahme von Verfassungsbeschwerden regelnde Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist nichtig

Die §§ 93a bis 93d BverfGG sind mit dem 7. Leitsatz der BverfGE 1,14ff v. 23.10.1951 nicht vereinbar
19.07.2009 17:38:55 eingesandt von Kuenstler für OnlineZeitung 24.de

Am 23.10.1951 hat das damals noch junge Bundesverfassungsgericht die sog. "Südweststaat-Entscheidung" erlassen. Im 7. Leitsatz dieser Entscheidung hießt es bis heute gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte verbindlich:

Aufgrund dieser Entscheidung war der Bundesgesetzgeber gehindert, die einfachgesetzlichen Vorschriften der das Annahmeverfahren einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht regelnden §§ 93a bis 93d BverfGG so zu fassen, dass eine Missachtung und / oder Verletzung des 7. Leitsatzes der sog. "Südweststaaten-Entscheidung" des BverfG auszuschließen war. Das ist erkennbar nicht geschehen. Da die negativen ( Verfassungsbeschwerden ablehnenden ) Entscheidungen der Annahmekammern nicht begründet zu werden brauchen, unterlaufen sie das Gebot ( Das Bundesverfassungsgericht muss… ) aus dem 7. Leitsatz, die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, die mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, positiv festzustellen, was beim Bundesrecht immer der Fall zu sein hat.

Basiert nämlich eine Verfassungsbeschwerde auf der Ansicht, dass im Einzelfall ungültige, nichtige oder verfassungswidrige Rechtsvorschriften angewendet wurden, muss eine verbindliche Prüfung der Vereinbarkeit der als ungültig, nichtig und / oder verfassungswidrig angenommenen Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz durch das BverfG erfolgen.

In ähnlicher Weise wirkt der folgende Rechtssatz der Entscheidung des BverfG vom 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63- , BVerfGE 18, 85 -, die da lautet: