Politik: Recht & Co.

Es bedarf nur eines Steuerbescheides

Die ungesetzlichen Machenschaften der beamteten Steuereintreiber im Rechtsstaat
27.06.2009 22:27:52 eingesandt von Kuenstler für OnlineZeitung 24.de

Am 17. April 1986 kam es vor dem Oberlandesgericht Celle zu einem sich bis heute auswirkenden schwerwiegenden gerichtlichen Ereignis. Der Dritte Senat erließ unter dem Aktenzeichen 3 Ws 176/86 den Beschluss, dass Finanzbeamte, die im Steuereinspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzen, keine Rechtsbeugung begehen. Weiter heißt es in diesem Beschluss, dass sich der Finanzbeamte sowohl beim Akt der Steuererhebung als auch bei dessen Überprüfung im Einspruchsverfahren an das Recht zu halten habe, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.

Damit hat das OLG Celle quasi allen deutschen Finanzbeamten per Gerichtsbeschluss gestattet, willkürlich Steuern zu erheben und diese willkürlich erhobenen Steuern auch verfassungswidrig beizutreiben. Der Beschluss des OLG Celle ist die Legitimation des fiskalischen Verfassungsbruches.

Gemäß Artikel 1.3 GG sind auch Finazbeamte zwingend an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Auch Finanzbeamte sind zwingend an die Vorschrift des Artikel 1.2, nämlich die Unverletzlichkeit der Grundrechte gebunden. Ebenso bindet Artikel 20.3 GG die Finanzbeamten an Gesetz ( nur gültige Gesetze und somit verfassungsmäßig ) und das Recht.

Artikel 3 Abs. 1 GG schließt staatliches Willkürhandeln ausdrücklich aus, es verstößt elementar gegen das Rechtstaatsprinzip willkürlich zu handeln. Soweit die verfassungsrechtliche Betrachtung.

Nun zur Realität:

Seit inzwischen 7 Jahren erlassen Finanzbeamte des Finanzamtes Cuxhaven gegen ein Künstlerehepaar Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie diesbezügliche Vorauszahlungsbescheide, obwohl amtsbekannt ist, dass das Künstlerehepaar durch jahrzehntelanges verfassungswidriges Handeln des Finanzamtes Cuxhaven gegen dieses Künstlerehepaar längst nur noch seine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bezieht und diese gleich über den Arbeitgeber, der übrigens in beiden Fällen das Land Niedersachsen selbst ist, direkt versteuert werden, Monat für Monat, Jahr für Jahr.

Die Einsprüche werden stereotyp gleichlautend mit "der Einspruch ist zulässig aber der Einspruch ist unbegründet" seitens der sog. Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes Cuxhaven abgewiesen.

Das nds. Finanzgericht geht in seinen klageabweisenden Urteilen auf den Umstand, dass in Ermangelung eines real existierenden Steuertatbestandes gar keine gesetzliche Steuerpflicht besteht, nicht ein, stattdessen legalisiert das nds. Finanzgericht den Tatbestand des schweren Betruges zum Nachteil des Künstlerehepaares.

Ebenso tut dieses der Bundesfinanzhof durch die Nichtannahme der sog. Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des nds. Finanzgerichtes.

Das Strafgesetzbuch sieht hier in allen Fällen die begangenen Straftaten sowohl der Rechtsbeugung als auch des schweren Betruges, der Nötigung sowie der Erpressung druch Finanzbeamte des Finanzamtes Cuxhaven als auch durch die Finanzrichter des FG in Hannover sowie des BFH in München als im Tatbestand erfüllt an. Nicht so bisher die jeweilig zuständigen Staatsanwaltschaften. Sie beantworten alle die von einem ehemaligen Strafrichter sorgfältig ausgearbeiteten Strafanzeigen, der heute im Ruhestand ist und das Künstlerehepaar rechtlich berät und auch prozessual vertritt, mit Floskeln, wie - man könne keinen hinreichend Tatverdacht erkennen - oder - es seien keine elementaren Verstöße gegen die Rechtspflege erkennbar.

Aufgrund dieses in allen Details dokumentierten Falles lässt sich der Schluss ziehen, dass sich zumindest die nds. Finanzverwaltung außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bewegt und das nicht erst seit gestern.

Das Bundesverfassungsgericht hat übrigens in seiner Entscheidung, Az.: BverfG 2 BvR 2030/04 vom 3.7.2006, folgenden Rechtssatz statuiert:

„Zum einen gibt es keinen Rechtssatz, nach dem jegliche Vermögensmehrung einer Steuer unterläge.“

Nur halten auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die deutsche Finanzverwaltung nicht einmal von ihrem Handeln ohne gültige Gesetze ab, wie die seit 2002 andauernde bundesweite Geschichte mit dem wegen des Verstoßes gegen das zwingende Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG seit auch 7 Jahren verstoßende und somit ungültige Umsatzsteuergesetz zeigt.

Trifft die vollziehende Staatsfunktion bei der Sondierung ihres Rechtsmaßstabs auf konfligierende Normen des Verfassungs- und des Gesetzesrecht, dann verwehrt ihr Artikel 1.3 GG grundsätzlichen Rückzug in die grundrechtliche Ignoranz und die ausweichende Berufung auf das einfache Gesetz.

Die vollziehende Gewalt ist doppelt rechtsgebundene Staatsgewalt. Gesetzmäßigkeit wie Grundrechtsmäßigkeit bilden zwei selbständige Maßstäbe rechtmäßigen Verwaltungs-handelns.

Im Fall des grundrechtswidrigen einfachen Gesetzes steht die Verwaltung in dem Dilemma, das Gesetz nur unter Verletzung der Grundrechte und umgekehrt befolgen zu können. Seine Auflösung bedingt eine Entscheidung auf der Ebene der Rechtsanwendung. Sie verfügt nicht über die Rechtsgeltung. In Frage steht die Rechtmäßigkeit der exekutiven Rechtsanwendung, nicht der gesetzgeberischen Rechtssetzung.

Den materiellen Rechtsmaßstab dazu liefert Art. 1.3. GG. Als Derogationsnorm bestimmt er den Vorrang der Grundrechts- vor der Gesetzesanwendung, genauer: vor der grundrechtswidrigen Gesetzesanwendung.

Gegenüber den Grundrechten hat das einfache Gesetz den Geltungs- und Anwendungsnachrang.

Die einzige rechtmäßige Handlungsalternative bedingt aufgrund des Anwendungsvorranges der Grundrechte das Handeln ohne das einfache Gesetz.

In Art. 1.3. GG sind die Rechtsidee und die Rechtskraft zusammengeführt: Verbindlichkeit der Grundrechte für alle Staatsgewalt, im Besonderen für Gesetzgeber und vollziehende Gewalt.

Materielle Vorrangkraft der Verfassung / des Grundgesetzes.

Gesetz und Gesetzmäßigkeit "dirigieren" die Verwaltung zum Schutze und im Dienste der Grundrechte. Durch gesetzmäßige Verwaltung "verwirklicht" sich das grundrechtliche Gebot und Verbot.

Aber die Konstituierung der Grundrechte schafft die verfassungsrechtliche Geltungs- und Bindungsanordnung des Art. 1.3 GG. Ihre Grundrechtssicherungs- und verwirklichungspflicht resultiert unmittelbar aus der Verfassung, nicht aus Gesetz und Gesetzesvorbehalt.

Der Grundrechtsgewährleistung mag ein Gesetzesvorbehalt beigegeben sein, nicht aber besteht sie unter dem Vorbehalt des Gesetzes.

Unter der neuen Ordnung seit dem Inkrafttreten des GG zeigt sich die Programmatik der grundrechtsschützenden Funktion des Gesetzmäßigkeitsprinzips voraussetzungsvoll. Während das Gesetzmäßigkeitsprinzip des vorgrundgesetzlichen Rechtsstaats mit einer Verfassung rechnete, die keine übergeordneten Grundrechtssätze zum Inhalt hat, rechnet die übergeordnete Grundrechtsverfassung des GG mit einem Gesetzmäßigkeitsprinzip, das keine grundrechtswidrigen Gesetze zum Gegenstand hat.

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