5 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 1.000,- Euro Geldstrafe. So entschieden von der Richterin am Amtsgericht Domke am 29.04.2009 in einem nur wenige Zuschauer in das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück gelockt habenden Prozess. Dabei wäre das für viele Menschen eine Sternstunde in Sachen "Rechtsstaat" gewesen, denn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten wie Pfandkehr und Siegelbruch sind nur dann mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn die vorausgegangenen Amtshandlungen, nämlich das Pfänden und Pfandsiegelkleben rechtmäßige Verwaltungsakte gewesen sind.
Gepfändet und Pfandsiegel geklebt hatte das Finanzamt Detmold. Der Beschuldigte soll Umsatzsteuerschulden haben und zur Sicherung des Anspruches wurden dann nach den Vorschriften der Abgabenordnung Pfändungen gegen den Beschuldigten bzw. die Firma ausgebracht. Dazu wurden Pfandsiegel auf die Maschinen des Betriebes geklebt.
Das Problem ist bis heute jedoch der grundgesetzliche Umstand, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 ungültig ist. Ungültig ist, weil der einfache Gesetzgeber es absichtlich versäumt hat, entsprechende Unterlagen aus dem Deutschen Bundestag belegen dieses, das Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2002 den unbedingten Vorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG gemäß mit dem sog. "Zitiergebot" auszustatten. Immer dann, wenn ein einfaches Gesetz die vollziehende Gewalt und die Gerichte dazu ermächtigt, ein Grundrecht einzuschränken, muss dieses Grundrecht unter Nennung des Artikels im Gesetz genannt werden. Wird dieses durch den einfachen Gesetzgeber versäumt, ist das Gesetz nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG zustande gekommen. Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes nicht erfüllen, erlangen keine Gesetzeskraft, sie sind verfassungswidrig und nichtig.
Nichtige Gesetze entfalten keine Rechtskraft und dürfen daher von der vollziehenden Gewalt und auch den Gerichten nicht angewendet werden, tun sie es trotzdem, sind die Verwaltungsakte und Entscheidungen nichtig, sie entfalten keinerlei Bindewirkung, niemand braucht ihnen Beachtung schenken, es bedarf nicht einmal eines anderen Rechtsaktes, um ihnen die angemaßte Eigenschaft zu nehmen.
Entsprechend dieses Wissens hat sich der Beschuldigte also verfassungskonform nicht um die Pfändungsaktionen des Finanzamtes Detmold weiter gekümmert. Er hat sie zwar auf dem schriftlichen Wege mit dem rechtlichen Wissen, dass die Umsatzsteuerforderungen gegen ihn bzw. die Firma nichtig sind, bekämpft, aber die Pfändungssiegel, die da auf nichtigen Verwaltungsakten beruhten, ignoriert.
Die Folge war, dass das Finanzamt den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld angezeigt hat wegen Pfandkehr und Siegelbruch.
Anstatt das die Staatsanwaltschaft zunächst geprüft hat, ob denn überhaupt die gesetzliche Grundlage für das Pfänden und Pfandsiegelkleben eine zutreffende war zum Zeitpunkt des Pfändens, wurden die Ermittlungen auf die angezeigten Tathandlungen mit dem Ergebnis einer entsprechenden Anklage focusiert und vor dem AG Rheda-Wiedenbrück die Eröffnung der Hauptverhandlung beantragt.
Wer an dieser Stelle glaubt, dass jetzt ganz sicher der Rechtsstaat endlich die Oberhand gewinnen würde, der irrt, denn das Unglaubliche passierte. Die Richterin am AG Domke erließ entgegen der zwingenden strafprozessualen Vorschriften der StPO sogleich einen Eröffnungsbeschluss, ohne zunächst die Anklageschrift dem Beschuldigten zwecks rechtlichen Gehörs zu übersenden und ohne ihm Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen.
Nachdem die Richterin am AG Domke dann am 29.04.2009 die mündliche Verhandlung eröffnet hatte, trug der persönlich erschienene Angeklagte in geschliffenem Juristendeutsch dem Gericht vor, dass die Hauptverhandlung bereits jetzt in diesem Moment geplatzt sei, da der ergangene Eröffnungsbeschluss gegen ihn an einem unheilbaren Verfahrensfehler leide, nämlich er ergangen sei, ohne dass ihm vorher das ihm grundgesetzlich wie einfachgesetzlich nicht entziehbare rechtliche Gehör verwehrt geblieben sei.
Die Richterin am AG Domke interessierte sich herzlich wenig dafür, wollte einfach drüber hinweggehen und die Anklagevertreterin der StA Bielefeld auffordern, die Anklageschrift zu verlesen.
Daraufhin erklärte der Angeklagte die Richterin für befangen und legte einen mehrseitigen Befangenheitsantrag auf den Tisch. Die Richterin unterbrach daraufhin die Verhandlung für einige Minuten und verließ auch den Gerichtsaal. Anstatt das jedoch dann ein anderer Richter zunächst einmal die Verhandlung im sog. Zwischenverfahren fortführte, um nämlich den Befangenheitsantrag zu behandeln, d.h., die angelehnte Richterin aufzufordern, sich schriftlich dienstlich zur Sache zu äußern, um dann über den Befangenheitsantrag zu entscheiden, kam die Richterin Domke wieder in den Saal und verkündete in eigener Sache sich nicht für befangen und titulierte den Befangenheitsantrag gegen sich als rechtsmissbräuchlich und daher können sie ihn selbst ablehnen und das Verfahren fortsetzen.
Wir halten fest, der Angeklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Eröffnungsbeschluss an einem unheilbaren Verfahrensfehler leidet, so dass die Hauptverhandlung hätte gar nicht erst eröffnet werden dürfen und als er den entsprechenden Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellt, wird dieser einfach übergangen, der deshalb begründete Befangenheitsantrag von der betroffenen Richterin selbst eigenmächtig abgeschmettert.
Die Anklagevertreterin las daraufhin die Anklageschrift vor. Anschließend belehrte die Richterin Domke den Angeklagten darüber, dass er zur Sache nichts sagen bräuchte.
Der Angeklagte wollte sich selbstverständlich äußern, denn es brannte ihm auf den Nägeln dem Gericht sowie der Anklagevertreterin mitzuteilen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten alle sich in Luft auflösen würden wenn endlich zur Kenntnis genommen würde, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot noch immer, seit 7 Jahren also, nichtig sei.
Also trug er wieder in feinstem Juristendeutsch diesen komplexen verfassungsrechtlichen Sachverhalt bezüglich der Nichtigkeit des UStG und die dazu geführt habenden gesetzgeberischen Mängel sauber und selbst für die Zuschauer im Gerichtssaal verständlich vor.
Seinen Vortrag beendete der Angeklagte mit dem erneuten Antrag, das Verfahren gegen ihn sei nun einzustellen, da es gemäß § 1 StGB an einer gesetzlichen Vorschrift mangele, aufgrund dessen er hier zu verurteilen wäre, denn es heißt dort, keine Strafe ohne Gesetz.
Auch hier sträubte sich das Gericht ebenso wie die Staatsanwältin, Einsicht zu zeigen, stattdessen wurde durchverhandelt, auch der weitere Befangenheitsantrag des Angeklagten ging ins Leere.
Am Ende der Sitzung verurteilte die Richterin am AG Domke den Angeklagten wegen Pfandkehr und Siegelbruch zu 5 Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung sowie 1.000,- Euro Geldstrafe.
Sie tat dieses in Kenntnis der Wirkung des Zitiergebotes, denn sie erklärte dem Angeklagten sowie den Zuschauern öffentlich, im Jurastudium die Wirkweise des Zitiergebotes gelehrt bekommen zu haben. Also wusste die Richterin Domke zum Zeitpunkt ihres Urteilsspruches darüber Bescheid, dass die Forderungen des FA Detmold gegen den Angeklagten auf einem nichtigen, keine Gesetzeskraft entfaltet habenden UStG beruhten, die Pfändungen daher ebenfalls nichtig waren und sind, der Angeklagte weder die geforderte Umsatzsteuer zu bezahlen hat noch den Pfändungen und Pfändungssiegeln irgendeine Bedeutung beimessen brauchte.
Der Angeklagte hat inzwischen aufgrund des gegen ihn ergangenen Unrechtsurteiles Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erhoben, denn das Urteil stellt auch einen eklatanten Bruch des Völkerrechts sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte gemäß Artikel 7 dar, in dem es heißt:
"Keine Strafe ohne Gesetz, niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war."
Der Beschwerdeführer hat inzwischen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beantragt, dass im Wege eines Eilverfahrens
1. das Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 29.04.2009 aufzuheben ist,
2.festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rechtsfolgewirkung aus nichtigem Umsatzsteuergesetz einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention der Menschenrechte darstellt,
3. anzuordnen, dass der Haftbefehl des AG Delbrück vom 12.06.2009 wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / USt-Erklärung als Rechtsfolgewirkung aus nichtigem Umsatzsteuergesetz gegen Artikel 7 Abs. 1 der der Europäischen Konvention der Menschenrechte verstößt und ebenfalls aufzuheben ist
4. festzustellen, dass durch Organe der Bundesrepublik Deutschland, konkret hier: das Amtsgericht Delbrück, die Richterin Am Amtsgericht Dr. Grosbüsch, Folter im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte durch den Haftbefehl zum Zwecke der Erzwingung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuererklärungen angeordnet worden ist.
Schlussbemerkung: Der Autor dieses Artikels war selbst am 29.04.2009 Zuschauer dieses vor dem AG Rheda-Wiedenbrück gelaufenen Prozesses, kennt darüber hinaus auch den vollständigen Prozessstoff. Die Erkenntnisse des Autors decken sich da mit den Erkenntnissen des bundesweit heute noch bekannten Strafverteidigers Rolf Bossi, den der Autor mit dessen Worten wie folgt zitiert:
"Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind."