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Politik: Recht & Co.Keine Strafe ohne Gesetz
5 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und 1.000,- Euro Geldstrafe. So entschieden von der Richterin am Amtsgericht Domke am 29.04.2009 in einem nur wenige Zuschauer in das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück gelockt habenden Prozess. Dabei wäre das für viele Menschen eine Sternstunde in Sachen "Rechtsstaat" gewesen, denn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten wie Pfandkehr und Siegelbruch sind nur dann mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn die vorausgegangenen Amtshandlungen, nämlich das Pfänden und Pfandsiegelkleben rechtmäßige Verwaltungsakte gewesen sind.
Gepfändet und Pfandsiegel geklebt hatte das Finanzamt Detmold. Der Beschuldigte soll Umsatzsteuerschulden haben und zur Sicherung des Anspruches wurden dann nach den Vorschriften der Abgabenordnung Pfändungen gegen den Beschuldigten bzw. die Firma ausgebracht. Dazu wurden Pfandsiegel auf die Maschinen des Betriebes geklebt.
Das Problem ist bis heute jedoch der grundgesetzliche Umstand, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 ungültig ist. Ungültig ist, weil der einfache Gesetzgeber es absichtlich versäumt hat, entsprechende Unterlagen aus dem Deutschen Bundestag belegen dieses, das Umsatzsteuergesetz zum 01.01.2002 den unbedingten Vorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG gemäß mit dem sog. "Zitiergebot" auszustatten. Immer dann, wenn ein einfaches Gesetz die vollziehende Gewalt und die Gerichte dazu ermächtigt, ein Grundrecht einzuschränken, muss dieses Grundrecht unter Nennung des Artikels im Gesetz genannt werden. Wird dieses durch den einfachen Gesetzgeber versäumt, ist das Gesetz nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG zustande gekommen. Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes nicht erfüllen, erlangen keine Gesetzeskraft, sie sind verfassungswidrig und nichtig.
Nichtige Gesetze entfalten keine Rechtskraft und dürfen daher von der vollziehenden Gewalt und auch den Gerichten nicht angewendet werden, tun sie es trotzdem, sind die Verwaltungsakte und Entscheidungen nichtig, sie entfalten keinerlei Bindewirkung, niemand braucht ihnen Beachtung schenken, es bedarf nicht einmal eines anderen Rechtsaktes, um ihnen die angemaßte Eigenschaft zu nehmen.
Entsprechend dieses Wissens hat sich der Beschuldigte also verfassungskonform nicht um die Pfändungsaktionen des Finanzamtes Detmold weiter gekümmert. Er hat sie zwar auf dem schriftlichen Wege mit dem rechtlichen Wissen, dass die Umsatzsteuerforderungen gegen ihn bzw. die Firma nichtig sind, bekämpft, aber die Pfändungssiegel, die da auf nichtigen Verwaltungsakten beruhten, ignoriert.
Die Folge war, dass das Finanzamt den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld angezeigt hat wegen Pfandkehr und Siegelbruch.
Anstatt das die Staatsanwaltschaft zunächst geprüft hat, ob denn überhaupt die gesetzliche Grundlage für das Pfänden und Pfandsiegelkleben eine zutreffende war zum Zeitpunkt des Pfändens, wurden die Ermittlungen auf die angezeigten Tathandlungen mit dem Ergebnis einer entsprechenden Anklage focusiert und vor dem AG Rheda-Wiedenbrück die Eröffnung der Hauptverhandlung beantragt.
Wer an dieser Stelle glaubt, dass jetzt ganz sicher der Rechtsstaat endlich die Oberhand gewinnen würde, der irrt, denn das Unglaubliche passierte. Die Richterin am AG Domke erließ entgegen der zwingenden strafprozessualen Vorschriften der StPO sogleich einen Eröffnungsbeschluss, ohne zunächst die Anklageschrift dem Beschuldigten zwecks rechtlichen Gehörs zu übersenden und ohne ihm Gelegenheit zu geben, Beweisanträge zu stellen.
Nachdem die Richterin am AG Domke dann am 29.04.2009 die mündliche Verhandlung eröffnet hatte, trug der persönlich erschienene Angeklagte in geschliffenem Juristendeutsch dem Gericht vor, dass die Hauptverhandlung bereits jetzt in diesem Moment geplatzt sei, da der ergangene Eröffnungsbeschluss gegen ihn an einem unheilbaren Verfahrensfehler leide, nämlich er ergangen sei, ohne dass ihm vorher das ihm grundgesetzlich wie einfachgesetzlich nicht entziehbare rechtliche Gehör verwehrt geblieben sei.
Die Richterin am AG Domke interessierte sich herzlich wenig dafür, wollte einfach drüber hinweggehen und die Anklagevertreterin der StA Bielefeld auffordern, die Anklageschrift zu verlesen.
Daraufhin erklärte der Angeklagte die Richterin für befangen und legte einen mehrseitigen Befangenheitsantrag auf den Tisch. Die Richterin unterbrach daraufhin die Verhandlung für einige Minuten und verließ auch den Gerichtsaal. Anstatt das jedoch dann ein anderer Richter zunächst einmal die Verhandlung im sog. Zwischenverfahren fortführte, um nämlich den Befangenheitsantrag zu behandeln, d.h., die angelehnte Richterin aufzufordern, sich schriftlich dienstlich zur Sache zu äußern, um dann über den Befangenheitsantrag zu entscheiden, kam die Richterin Domke wieder in den Saal und verkündete in eigener Sache sich nicht für befangen und titulierte den Befangenheitsantrag gegen sich als rechtsmissbräuchlich und daher können sie ihn selbst ablehnen und das Verfahren fortsetzen.
Wir halten fest, der Angeklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Eröffnungsbeschluss an einem unheilbaren Verfahrensfehler leidet, so dass die Hauptverhandlung hätte gar nicht erst eröffnet werden dürfen und als er den entsprechenden Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellt, wird dieser einfach übergangen, der deshalb begründete Befangenheitsantrag von der betroffenen Richterin selbst eigenmächtig abgeschmettert.
Die Anklagevertreterin las daraufhin die Anklageschrift vor. Anschließend belehrte die Richterin Domke den Angeklagten darüber, dass er zur Sache nichts sagen bräuchte.
Der Angeklagte wollte sich selbstverständlich äußern, denn es brannte ihm auf den Nägeln dem Gericht sowie der Anklagevertreterin mitzuteilen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten alle sich in Luft auflösen würden wenn endlich zur Kenntnis genommen würde, dass das Umsatzsteuergesetz seit dem 01.01.2002 wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot noch immer, seit 7 Jahren also, nichtig sei.
Also trug er wieder in feinstem Juristendeutsch diesen komplexen verfassungsrechtlichen Sachverhalt bezüglich der Nichtigkeit des UStG und die dazu geführt habenden gesetzgeberischen Mängel sauber und selbst für die Zuschauer im Gerichtssaal verständlich vor.
Seinen Vortrag beendete der Angeklagte mit dem erneuten Antrag, das Verfahren gegen ihn sei nun einzustellen, da es gemäß § 1 StGB an einer gesetzlichen Vorschrift mangele, aufgrund dessen er hier zu verurteilen wäre, denn es heißt dort, keine Strafe ohne Gesetz.
Auch hier sträubte sich das Gericht ebenso wie die Staatsanwältin, Einsicht zu zeigen, stattdessen wurde durchverhandelt, auch der weitere Befangenheitsantrag des Angeklagten ging ins Leere.
Am Ende der Sitzung verurteilte die Richterin am AG Domke den Angeklagten wegen Pfandkehr und Siegelbruch zu 5 Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung sowie 1.000,- Euro Geldstrafe.
Sie tat dieses in Kenntnis der Wirkung des Zitiergebotes, denn sie erklärte dem Angeklagten sowie den Zuschauern öffentlich, im Jurastudium die Wirkweise des Zitiergebotes gelehrt bekommen zu haben. Also wusste die Richterin Domke zum Zeitpunkt ihres Urteilsspruches darüber Bescheid, dass die Forderungen des FA Detmold gegen den Angeklagten auf einem nichtigen, keine Gesetzeskraft entfaltet habenden UStG beruhten, die Pfändungen daher ebenfalls nichtig waren und sind, der Angeklagte weder die geforderte Umsatzsteuer zu bezahlen hat noch den Pfändungen und Pfändungssiegeln irgendeine Bedeutung beimessen brauchte.
Der Angeklagte hat inzwischen aufgrund des gegen ihn ergangenen Unrechtsurteiles Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erhoben, denn das Urteil stellt auch einen eklatanten Bruch des Völkerrechts sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte gemäß Artikel 7 dar, in dem es heißt:
"Keine Strafe ohne Gesetz, niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war."
Der Beschwerdeführer hat inzwischen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beantragt, dass im Wege eines Eilverfahrens
1. das Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück vom 29.04.2009 aufzuheben ist,
2.festzustellen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rechtsfolgewirkung aus nichtigem Umsatzsteuergesetz einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention der Menschenrechte darstellt,
3. anzuordnen, dass der Haftbefehl des AG Delbrück vom 12.06.2009 wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / USt-Erklärung als Rechtsfolgewirkung aus nichtigem Umsatzsteuergesetz gegen Artikel 7 Abs. 1 der der Europäischen Konvention der Menschenrechte verstößt und ebenfalls aufzuheben ist
4. festzustellen, dass durch Organe der Bundesrepublik Deutschland, konkret hier: das Amtsgericht Delbrück, die Richterin Am Amtsgericht Dr. Grosbüsch, Folter im Sinne des Artikel 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte durch den Haftbefehl zum Zwecke der Erzwingung der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuererklärungen angeordnet worden ist.
Schlussbemerkung: Der Autor dieses Artikels war selbst am 29.04.2009 Zuschauer dieses vor dem AG Rheda-Wiedenbrück gelaufenen Prozesses, kennt darüber hinaus auch den vollständigen Prozessstoff. Die Erkenntnisse des Autors decken sich da mit den Erkenntnissen des bundesweit heute noch bekannten Strafverteidigers Rolf Bossi, den der Autor mit dessen Worten wie folgt zitiert:
"Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind."
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Kommentare
Ja, den Vorgang "Nachtwächter von Braunschweig" habe auch ich beobachtet. Ging mehrfach durch die Medien, Print, Hörfunk und Fernsehen, schon erstaunlich, wie dort im Vorfeld und begleitend tendenziös berichtet wurde. Keines der Medien hat sich mit der Grundsatzfrage beschäftigt, nämlich mit dem Artikel 5.3.1 GG, die Kunst ist frei. Ein Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt, also durch einfache Gesetze nicht einschränkbar. Die Steuergesetze greifen aber ein und zwar über den verfassungswidrigen § 18.1.1 GG, vormals wortgleich mit dem § 18.1.1 Reichs-EStG, ebenso über die einzelnen Vorschriften des UStG, wenn es denn nicht nichtig wäre. Es kommt zu Eingriffen in den Werk- und Wirkbereich des Künstlers, dort kann jeder dahergelaufene Finanzbeamte sich austoben. So wie sich auch der Finanzrichter Grune ausgetobt hat, indem er wohl die Behauptung aufgestellt haben soll, dass der "Nachtwächter von Braunschweig" kein Künstler im Sinne des Begriffes Künslter sei, weil er nicht auf der Bühne eines Theaters arbeite. Das sind Merkmale, wie sie im Dritten Reich zwecks Definition von Kunst und Künstlern beigezogen wurden, der Staat als Definitionsherr von Kunst. Eindeutig gegen Artikel 5.3.1 GG gerichtet. Die Presse hat es vorher gesteckt bekommen, sogar teil weise schriftlich, ebenso der "Nachtwächter" selbst, aber er fühlte sich mit so viel Lesestoff überfordert. Wer soll da noch wem helfen ?
Das Gericht hat seine Chance genutzt, in der Öffentlichkeit präsent zu sein, die Presse, die nicht 4. Gewalt ist, sondern Hofberichterstattung macht, hat sich einn weiteres Mal auf die Seite der Täter geschlagen, auch dieses Phänomen ist in der deutschen Geschichte hinreichend bekannt.
Der Artikel, dem alle Kommentare hier bisher folgen, trägt noch immer den Titel "Keine Strafe ohne Gesetz"... Schaut man einmal sich im Internet um, so ist dieses "keine Strafe ohne Gesetz" ein Rechtssatz, der eine weit zurückreichende Geschichte hat. "Nulla poena sine lege", formuliert von Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach (* 14. November 1775 in Hainichen bei Jena; † 29. Mai 1833 in Frankfurt am Main) war ein deutscher Rechtsgelehrter.
In Art.7 EMRK heißt es wörtlich:
"Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war."
Und was ist aus diesem Rechtssatz in Deutschland geworden, nichts, jedenfalls bisher nichts, was das z.B. nichtige Umsatzsteuergesetz anbelangt. Seit 7 Jahren haben Staatrsanwaälte und Richter sich konsequent und sicherlich nicht unwissentlich über diesen Rechtssatz einfach hinweggesetzt, wie der o.a. Artikel mit dem jüngsten Beispiel dieses unrechtstaatlichen Theaterstücks zeigt. Und was wird gegenteiliges unternommen ?
Es gibt einige Ansätze, es werden z.B. vermehrt Strafanzeigen gegen die Tätigen erstattet, die aber alle bisher ihre sofortige Einstellung durch die StA nach sich zogen. Es ist ja auch ein Dilemma, dass da die gleichen Staatsanwälte, die gestern, heute und morgen, auf Geheiß der Finanzbehörden in Sachen Umsatzsteuer und AO 1977, beide wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot "nichtig" , weil zum Zeitpunkt ihres Verkündens "ungültig", anklagen und gleichzeitig gegen staatsanwaltliche Kollegen deswegen ermitteln sollen, eventuell sogar gegen sich selbst ermitteln müssten ?
Das Ganze hat schon was, denn dadurch, dass in den 7 Jahren so viele in die Umsatzsteuernummer verstrickt worden sind, gibt es kaum noch einen, der nicht selbst "Dreck am Stecken" hat. Das System schützt sich auf diese Weise selbst. Hier gilt es aufzuklären. 2007 hat der Verein CURARE z.B. alle Landgerichts- und Oberlandsgerichtspräsidenten angeschrieben und auf den Umstand des nichtigen UStG wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot aufmerksam gemacht, man weiß also Bescheid, man handelt längst vorsätzlich in den Kreisen der Justiz und das jeden Tag.
Wenn "Evelin" als Kassiererin 1,30 Euro vielleicht nicht abrechnete, so erhielt auch Sie vom höchsten Gericht die Antwort: Sie verlohr deswegen ihren Arbeitsplatz. Aber der Name des Volkes klang hier schon ein bisschen schwächer.
Sobald aber in der Stadtkasse Ludwigsburg einfach mal 2,52 Euro trotz Belegen verschwinden und dieser Betrag nochmals eigefordert wird, dann sieht weder der Staatsanwalt noch der Generalstaatsanwalt Anlaß hier tätig zu werden.
Daraus muß man doch schließen, daß die Staatsanwaltschaft in unserem Lande an Beamte der Stadtkämmerei weit geringere Maßstäbe anlegt als bei jedem Ladendieb? Es fragt sich nur im Namen welchen Volkes?




Mein Fall wegen Beleidigung, gegen die Herrschaften der Polizei begann mit einer Anzeige ,einem Strafbefehl dem widersprochen wurde mit anschließender Ladung zur Hauptverhandlung in der Strafsache gegen wegen Beleidigung.
Soweit zum Eröffnungsbeschluss in dieser Sache, bevor es los ging stellte ich Antrag auf Einsicht in den GV-Plan,die Verhandlung wurde unterbrochen,ich musste raus,anschließend durfte ich zur Geschäftsstelle und Einsicht nehmen,was ich auch getan habe,jede Kopie im übrigen 50 Cent.Damit konnte die Verhandlung weiter gehen,als nächsten Antrag - auf Kopie des Verhandlungsprotokoll,es würde kein Problem darstellen und man würde mir eine zukommen lassen.Im GV-Plan standen die Unterschriften im Original was in der Summe bedeutet das ich es mit meinem gesetzlichen Richter zu tun habe.Mit meinen gesetzlichen Richter kann ich es aber nicht zu tun haben da kein Richter in diesem Land vom Volk gewählt wurde,also fragte ich die Richterin ob sie meine gesetzliche Richterin sei,sie antwortete " ich denke schon", auf meinen Hinweis das das nicht die Antwort auf meine Frage gewesen wäre antwortete sie dann mit einem klaren Ja.Ich stellte dann den Befangenheitsantrag gegen sie und sie erwiederte "nach welchen § und mit welchem Grund ?"ich sagte das ich mich später dazu äußern wurde.Sie meinte das ginge nicht ,unterbrach die eigentlich noch nicht begonnene Verhandlung erneut,ich durfte draußen Platz nehmen und mein Befangenheitsantrag wurde anschließend in einem Beschluss durch sie selbst oder mit hilfe der Staatsanwältin die ja auch Richter sind wieder aufgehoben.
Man muß dazu sagen das ein Befangenheitsantrag bis zum Ende der Verhandlung begründet werden muss oder kann ,nach der Verhandlung ist das praktisch nicht mehr zulässig,ebenso das Aufheben des selben durch die beteiligten Richter.
Im weiteren Verlauf hatte ich vier Zeugen gegen mich die insgesamt keine klaren Aussagen zum Geschehen machen konnten,also der Angeklagte hat immer räumlich geschimpft und beleidigt war der Tenor.Zum anderen waren die Aussagen (drei Polizisten ,ein Arzt) so durcheinander abgesprochen das vor Gericht der Polizist der eigentlich nur auf dem Revier Dienst hatte frei und ungehemmt erzählte wie es zu meiner Verhaftung kam was er nur durch gegenseitiges erzählen wissen konnte.Na gut,ich stellte also Gegenfragen ,das Gericht hörte die eigenartigen Antworten ebenso wie ich und blauäugig wie ich war dachte ich es wird doch mal jemand einschreiten,aber weit gefehlt.Letztendlich unternahm ich den Versuch von Täter-Opfer Beziehungen zu reden,Gustav Radbruch hat auch heute noch in der Rechtslehre großen Einfluss,aber da wurde ich unterbrochen weil das wohl nichts zur Sache tun würde da es ja um Beleidigung gehe.aber eben darum ging es.Aber ums kurz zu machen: vor Gericht stehen ist wie Schach spielen nur mit einem klitze kleinem Unterschied,während die eine Seite der Richter ist ,ist die andere Seite die Staatsanwaltschaft , und der Angeklagte ist eben nur das Brett und hat wenn er sich nicht halbwegs auskennt keine Chance.
Eine Kopie des Sitzungsprotokoll gabs natürlich nicht,dafür aber ein Urteil im Namen des Volkes,aber ich gebe nicht so leicht auf.