Navigation
Login
Noch kein Mitglied?
Registriere dich jetzt.
Passwort vergessen?
Jetzt ein neues Passwort zuschicken lassen.
OZ24 Archiv
Neueste Artikel
· BER - Vorfreude, sch...
· Tomaten 2012
· Boykott der Fußball-...
· Analoges Fernsehen i...
Letzte Kommentare
· Mal in den §415 (Ink...
· Es gibt ja verschied...
· Happy birthday, Adel...
· "private Gelder vers...
· Ja, Alex Mais, ich h...
· :)DIE ENTTARNUNG DER...
· Hallo OZ24 - da schl...
· OZ24 am 19.04.2012 ...
· 319 am 28.08.2010 1...
Artikel der Woche
Artikel des Monats
Aktivste Autoren
Rund um OZ24
· Lizenz
· Pressecodex
· Kommentarregeln
· Forenregeln
· Teilnahmebestimmungen
· Datenschutz
· FAQ (Häufige Fragen)
Unterstütze OZ24
Suchen
Politik: Recht & Co.Keine Strafe für das Ausstellen von Scheinverträgen
Karlsruhe/dpa. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erleichtert es deutschen Unternehmern, mit Scheinverträgen die hohen deutschen Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden. Nach der am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Entscheidung macht sich ein Arbeitgeber nicht strafbar, wenn er vortäuscht, seine Angestellten seien im Ausland beschäftigt und nur vorübergehend nach Deutschland entsandt - vorausgesetzt, er kann eine entsprechende EU-Bescheinigung der ausländischen Sozialbehörden vorweisen. Im konkreten Fall hatte ein Münchner Bauunternehmer seine Arbeiter pro forma bei einer Firma in Portugal angestellt, wo die Beitragssätze etwa halb so hoch sind wie in Deutschland. (Az: 1 StR 44/06 vom 24. Oktober 2006)
Damit sprach der BGH den Geschäftsführer einer Fassadenbaufirma und einen an den Scheinverträgen beteiligten Ex-Rechtsanwalt frei, die vom Landgericht München I wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren. Sie hatten vorgetäuscht, die Arbeiter seien nur für eine gewisse Zeit in Deutschland tätig. In Deutschland legten sie dazu eine von den portugiesischen Behörden ausgestellte «E 101- Bescheinigung» vor. Damit bestätigten die Portugiesen, dass für die Arbeiter in Portugal Sozialversicherungsbeiträge abgeführt würden - womit, wie bei «Entsendungen» ausländischer Arbeitnehmer vorgesehen, die Versicherungspflicht für Deutschland entfiel.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte in mehreren Urteilen - zuletzt in diesem Jahr - bestätigt, dass diese E 101- Bescheinigungen für Behörden und Justiz in Deutschland bindend sind. Daran war der BGH gebunden - der dem EuGH allerdings zugleich den Rücken stärkte. «Diese Entscheidung leuchtet dem Senat ein», sagte der Senatsvorsitzende Armin Nack bei der Urteilsverkündung. «Nur so kommen wir dem Ziel näher, einen einheitlichen Raum des europäischen Rechts zu schaffen.»
Nack räumte zwar ein, dass man solche «Schlupflöcher» als unbefriedigend empfinden könne. Dieses Problem müsse aber von den Regierungen und vom Gesetzgeber auf europäischer Ebene gelöst werden. Laut EuGH seien die Sozialbehörden bei der Ausstellung von E 101- Bescheinigungen zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Gegen erschlichene Bescheinigungen müssten die dadurch benachteiligten Staaten auf der Verwaltungsebene oder notfalls durch ein EU- Vertragsverletzungsverfahren vorgehen.
Zu Testzwecken übernommen von MZ
Hat Ihnen der Artikel gefallen? Dann nehmen Sie sich bitte die Zeit den Artikel auf einem oder mehreren der oben angegebenen Bookmarkportalen zu speichern, oder teilen Sie uns Ihre Meinung in einem Kommentar mit.
Schreiben Sie selber gern, dann melden Sie sich doch an und werden Autor bei Onlinezeitung24.de.
Kommentare
Es wurden noch keine Kommentare geschrieben



